— 167 —
wird die Aufsicht über die Amtsgerichte des Fürstenthums Birkenfeld dem
dandgeiche und in höherer Instanz dem Oberlandesgerichte, die Aufsicht über
dee mtsanwaltschaft dem Ersten Staatsanwalt und dem Oberstaatsanwalt
übertragen.
insichtlich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgerichte und dem
Landgerichte steht das Recht der Aufsicht und Leitung in den aus dem Fürsten-
thum Birkenfeld erwachsenden Sachen der Großherzoglich Oldenburgischen
Staatsregierung zu. Das Recht der Aufsicht über das Oberlandesgericht und
Landgericht wird ausschließlich von Preußen ausgeübt.
Artikel 7.
Deas Oberlandesgericht und das Landgericht, sowie die Staatsamwaltschaft
bei beiden Gerichten haben auf Verlangen der Großherzoglich Oldenburgischen
Staatsregierung über Angelegenheiten der Gesetzgebung Gutachten abzugeben.
Artikel 8.
Der gemäß Artikel 4 ernannte Richter erlangt durch die Ernennung die
Eigenschaft eines Preußischen Richters und tritt in alle mit dieser Eigenschaft
verbundenen Rechte und Pflichten. Die Stelle, welche demselben in der Reihen=
folge und in dem Besoldungsetat der Landrichter zukommt,) wird durch die in
Preußen geltenden Normen auf Grundlage der Gkeichbercchtigung des Königlich
Preußischen und des Großherzoglich Oldenburgischen Staatsdienstes bestimmt.
Insoweit nach diesen Normen der Zeitvunkt der Ernennung zum Gerichtsassessor
maßgebend ist, tritt der Jeitpunkt der Ablegung der ersten juristischen Prüfung
unter Hinzurechnung eines vierjährigen Zeitraums an dessen Stelle.
Artikel 9.
Der gemäß Artikel 4 ernannte Richter ist zum Eintritt in die Allgemeine
Preußische Wittwen-Verpflegungsanstalt nicht verpflichtet, wenn er der Olden-
burgischen Beamten-Wittwenkasse als Interessent angehört. Er bleibt Interessent
dieser Kasse; doch steht ihm der Austritt aus derselben frei.
Artikel 10.
Scheidet während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages der gemäß
Artikel 4 ernannte Richter durch Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienste,
so werden bei der Festsetzung seines Ruhegehalts je nach seiner Wahl die
Preußischen oder die Oldenburgischen Normen zu Grunde gelegt. Der gleiche
Vortheil wird den hinterbleibenden Angehörigen in Betreff der Gnadenbezüge be-
willigt, wenn der Tod des Richters oder Pensionärs während der Dauer des
Vertrages eintritt.
Artikel 11.
Zu den Ausgaben des Oberlandesgerichts hat Oldenburg einen Beitrag
nicht zu leisten.
(r. 8622,) 26°