Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 167 — 
wird die Aufsicht über die Amtsgerichte des Fürstenthums Birkenfeld dem 
dandgeiche und in höherer Instanz dem Oberlandesgerichte, die Aufsicht über 
dee mtsanwaltschaft dem Ersten Staatsanwalt und dem Oberstaatsanwalt 
übertragen. 
insichtlich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgerichte und dem 
Landgerichte steht das Recht der Aufsicht und Leitung in den aus dem Fürsten- 
thum Birkenfeld erwachsenden Sachen der Großherzoglich Oldenburgischen 
Staatsregierung zu. Das Recht der Aufsicht über das Oberlandesgericht und 
Landgericht wird ausschließlich von Preußen ausgeübt. 
Artikel 7. 
Deas Oberlandesgericht und das Landgericht, sowie die Staatsamwaltschaft 
bei beiden Gerichten haben auf Verlangen der Großherzoglich Oldenburgischen 
Staatsregierung über Angelegenheiten der Gesetzgebung Gutachten abzugeben. 
Artikel 8. 
Der gemäß Artikel 4 ernannte Richter erlangt durch die Ernennung die 
Eigenschaft eines Preußischen Richters und tritt in alle mit dieser Eigenschaft 
verbundenen Rechte und Pflichten. Die Stelle, welche demselben in der Reihen= 
folge und in dem Besoldungsetat der Landrichter zukommt,) wird durch die in 
Preußen geltenden Normen auf Grundlage der Gkeichbercchtigung des Königlich 
Preußischen und des Großherzoglich Oldenburgischen Staatsdienstes bestimmt. 
Insoweit nach diesen Normen der Zeitvunkt der Ernennung zum Gerichtsassessor 
maßgebend ist, tritt der Jeitpunkt der Ablegung der ersten juristischen Prüfung 
unter Hinzurechnung eines vierjährigen Zeitraums an dessen Stelle. 
Artikel 9. 
Der gemäß Artikel 4 ernannte Richter ist zum Eintritt in die Allgemeine 
Preußische Wittwen-Verpflegungsanstalt nicht verpflichtet, wenn er der Olden- 
burgischen Beamten-Wittwenkasse als Interessent angehört. Er bleibt Interessent 
dieser Kasse; doch steht ihm der Austritt aus derselben frei. 
Artikel 10. 
Scheidet während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages der gemäß 
Artikel 4 ernannte Richter durch Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienste, 
so werden bei der Festsetzung seines Ruhegehalts je nach seiner Wahl die 
Preußischen oder die Oldenburgischen Normen zu Grunde gelegt. Der gleiche 
Vortheil wird den hinterbleibenden Angehörigen in Betreff der Gnadenbezüge be- 
willigt, wenn der Tod des Richters oder Pensionärs während der Dauer des 
Vertrages eintritt. 
Artikel 11. 
Zu den Ausgaben des Oberlandesgerichts hat Oldenburg einen Beitrag 
nicht zu leisten. 
(r. 8622,) 26°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.