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jenigen Staates, dem das mit der Sache befaßte Gericht erster Instanz angehört.
Kofteworschüffo welche in der Rechtsmittelinstanz erfordert werden, sind den Ein-
nahmen des Landgerichts zuzurechnen.
Von den bei dem Landgericht entstandenen Einnahmen der im zweiten
Absatz bezeichneten Art werden geüa Abschluß der Jahresrechnung von Preußen
10 Prozent an Oldenburg erstattet.
Artikel 17.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und Landgerichts in den vor dem
Inkrafttreten des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes bei den Großherzoglich
Oldenburgischen Gerichten anhängig gewordenen Sachen und das Verfahren) in
welchem dieselben zur Erledigung zu bringen sind, wird, nach vorausgegangener
Verständigung unter den beiderseitigen Staatsregierungen, durch die Oldenburgische
Landesgesetzgebung geregelt.
Artikel 18.
In den aus dem Fürstenthum Birkenfeld an das Landgericht erwachsenden
Strafsachen bleibt Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Oldenburg
das Begnadigungsrecht und der Großherzoglich Oldenburgischen Staatsregierung
die Beschlußnahme über die vorläufige Entlassung (G. 23 des Deutschen Straf-
gesetzbuchs) vorbehalten.
Artikel 19.
Der gegenwärtige Vertrag tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichts-
verfassungsgesetze in Kraft. Die Dauer desselten wird auf zwölf Jahre festgesetzt
und verlängert sich stillschweigend um denselben Jeitraum), wenn kein Theil vor
Anfang des vorletzten Jahres einer Vertragsperiode von dem ihm zustehenden
Kündigungsrechte Gebrauch macht.
Artikel 20.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur landesherrlichen Ratifikation vor-
gelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden in Berlin bewirkt
werden.
Berlin, den 20. August 1878.
v. Schelling. Rindfleisch. Selkmann.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
(Nr. 8622.