Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

Schlußprotokoll. 
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über die Begründung einer Gerichts- 
gemeinschaft zwischen dem Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthum Birkenfeld 
und den angrenzenden Königlich Preußischen Gebietstheilen sind die unterzeich- 
neten Bevollmächtigten noch über nachstehende vertragsmäßige Zusagen und Erklä- 
rungen übereingekommen. 
I. Zu Artikel 1 des Vertrages. 
Die Errichtung einer Skrafkammer bei einem Amtsgerichte im Gebiete des 
Fürstenthums Birkenfeld oder einer Kammer für Handelssachen an einem in 
diesem Gebiete gelegenen Orte wird zur Zeit nicht beabsichtigt. Eine etwaige 
spätere Errichtung würde nur unter Zustimmung der Königlich Preußischen 
ndetsusthrerwaltung erfolgen können. Uebrigens besteht Einverständniß dar- 
über, daß der Großherzoglich Oldenburgischen Behörde zur Entscheidung der 
Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden in den 
aus dem Fürstenthum Birkenfeld an das Oberlandesgericht oder Landgericht 
erwachsenden Sachen die im §. 17 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes über- 
tragene Entscheidung zusteht. 
II. Zu Artikel 4 des Vertrages. 
Es wird beiderseits anerkannt, daß der Regel nach die Ernennung dem 
Vorschlage zu folgen haben werde, daß jedoch, falls Preußischer Seits wider 
Erwarten besondere Bedenken gegen die in Vorschlag gebrachte Person obwalten 
sollten, durch das der Großherzoglich Oldenburgischen Staatsregierung zustehende 
Vorschlagsrecht die Nothwendigkeit einer weiteren Verständigung nicht ausge- 
schlossen sei. 
III. Zu Artikel 5 des Vertrages. 
Als Gegenstände, auf welche sich die Ausdehnung der Zuständigkeit im 
Wege der Oldenburgischen Landesgesetzgebung erstrecken kann, werden insbeson- 
dere bezeichnet: 
1) die Entscheidung oberer Instanz in Sachen, für welche besondere Ge- 
richte zugelassen sind; 
2) die Entscheidung auf Rechtsmittel in Sachen der nicht streitigen Ge- 
richtsbarkeit; 
3) die Entscheidung in Disziplinarsachen gegen richterliche Beamte und 
gegen Notare. Sollte ein Preußischer Gerichtshof zur Entscheidung 
über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in 
den bezeichneten Sachen bestellt werden, so wird Preußen darein willi-
	        
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