Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

* daß diesem Gerichtshofe auch Oldenburgischer Seits für das Gebiet 
es Fürstenthums Birkenfeld die Entscheidung letzter Instanz über- 
tragen werde. 
Uebrigens herrscht Einverständniß darüber, daß unter der Landesgesetzgebung 
im Sinne dieses Vertrages auch landesherrliche Verordnungen einbegriffen seien. 
IV. Zu Artikel 6 des Vertrages. 
Man ist darüber einverstanden, daß die dienstliche Aufsicht des Oberlandes- 
erichts und Landgerichts über die Virkenfelder Amtsgerichte, sowie des Ober- 
slaatzanwoalss und Ersten Staatsanwalts über die Birkenfelder Amtsanwälte sich 
nur auf die geschäftliche Behandlung der einzelnen Sachen erstreckt und nach den 
im Fürstenthum Birkenfeld geltenden Bestimmungen ausgeübt werden wird. 
Die Uebertragung des Ausfsichtsrechts an Preußen schließt den direkten 
Verkehr des Großherzoglich Oldenburgischen Staatsministeriums mit dem Land- 
gerichte und Oberlandesgerichte nicht aus; die Formen dieses Verkehrs werden 
nach den Wünschen von Oldenburg reglementarisch geregelt werden. 
Gelangt im Aufsichtswege eine aus dem Fürstenthum Birkenfeld erwachsene 
Sache durch eine gegen das Landgericht oder Oberlandesgericht gerichtete Be- 
schwerde zur Entscheidung des Königlich Preußischen Justizministers, so wird vor 
Abgabe der Entscheidung dem Großherzoglich Oldenburgischen Staatsministerium 
Gelegenheit zur Aeußerung gegeben werden. 
Auf Wunsch von Oldenburg werden demselben die allgemeinen Bestim- 
mungen, welche in Preußen zur Regelung der Justizaufsicht und Verwaltung 
ergehen werden, mitgetheilt werden. Auch wird das Königlich Preußische Justiz- 
ministerium die von dem Oberlandesgericht und dem Oberstaatsanwalt erstatteten 
Geschäftsberichte, soweit sich dieselben auf Gegenstände des gemeinsamen Interesses 
beziehen, dem Großherzoglich Oldenburgischen Staatsministerium mittheilen. 
V. Zu Artikel 7 des Vertrages. 
Die von dem Großberzoglich Oldenburgischen Staatsministerium erforderten 
Gutachten werden nicht von dem Plenum, sondern von demjenigen Senate des 
Oberlandesgerichts oder von derjenigen Kammer des Landgerichts erstattet werden, 
welche für die Entscheidung in den aus Birkenfeld erwachsenden Sachen be- 
stimmt werden. 
VI. Zu Artikel 8 des Vertrages. 
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Oldenburg wird das Recht 
vorbehalten, dem gemäß Artikel 4 ernannten Richter eine besondere Bestallungs- 
Urkunde und bei dessen Ausscheiden aus dem Dienste eine besondere Entlassungs- 
Urkunde zu ertheilen. 
Man ist darüber einverstanden, daß nach den zur Zeit im Großherzogthum 
Oldenburg bestehenden Prüfungseinrichtungen als Beiermnt der Ablegung der 
ersten juristischen Prüfung die Zeit der Abgabe der letzten schriftlichen Arbeit an 
die Prüfungsbehörde anzusehen ist. 
(Nr. 8622)
	        
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