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schaft zwischen dem Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthum Birkenfeld und
den angrenzenden Königlich Praßischen. Gebietstheilen selbst, und sollen mit dem
Vertrage gleichzeitig ratifizirt werden.
So geschehen Berlin, den 20. August 1878.
v. Schelling. Rindfleisch. Selkmann.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Der vorstehende Vertrag nebst Schlußprotokoll ist ratifizirt worden und es
hat der Austausch der Ratifikations-Urkunden stattgefunden.
(Nr. 8623.) Vertrag zwischen Preußen und Schwarzburg-Sondershausen, betreffend den
Anschluß des Schwarzburg= Sondershausenschen Staatsgebiets an den Bezirk
des Landgerichts zu Erfurt und des Oberlandesgerichts zu Naumburg. Vom
7. Oktober 1878.
N Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, dem Wunsche
Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen mit Bereitwillig-
keit ;ltgegengekommen. sind, für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen
eine Gerichtsgemeinschaft mit den angrenzenden Königlich Preußischen Gebietstheilen
zu begründen, sind zur Feststellung der hierbei erforderlichen näheren Bestimmungen
Königlich Preußischer Seits
der Unterstaatssekretär im Justizministerium Ludwig Hermann
v. Schelling und
der Geheime Ober-Justizrath Georg Heinrich Rindfleisch,
und
Fürstlich Schwarzburgischer Seits
der Fürstliche Regierungsrath Hermann Gerber
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag
abgeschlossen:
Artikel 1.
Das Königlich Preußische Oberlandesgericht zu Namburg wird zum Ober-
landesgerichte und das Königlich Preußische Landgericht zu Erfurt zum Land-
gerichte für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen bestellt.
Artikel 2.
Die auf das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen entfallende Zahl
der für das Schwurgericht erforderlichen Geschworenen wird nach Maßgabe der
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