Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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schaft zwischen dem Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthum Birkenfeld und 
den angrenzenden Königlich Praßischen. Gebietstheilen selbst, und sollen mit dem 
Vertrage gleichzeitig ratifizirt werden. 
So geschehen Berlin, den 20. August 1878. 
v. Schelling. Rindfleisch. Selkmann. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Der vorstehende Vertrag nebst Schlußprotokoll ist ratifizirt worden und es 
hat der Austausch der Ratifikations-Urkunden stattgefunden. 
  
(Nr. 8623.) Vertrag zwischen Preußen und Schwarzburg-Sondershausen, betreffend den 
Anschluß des Schwarzburg= Sondershausenschen Staatsgebiets an den Bezirk 
des Landgerichts zu Erfurt und des Oberlandesgerichts zu Naumburg. Vom 
7. Oktober 1878. 
N Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, dem Wunsche 
Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen mit Bereitwillig- 
keit ;ltgegengekommen. sind, für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen 
eine Gerichtsgemeinschaft mit den angrenzenden Königlich Preußischen Gebietstheilen 
zu begründen, sind zur Feststellung der hierbei erforderlichen näheren Bestimmungen 
Königlich Preußischer Seits 
der Unterstaatssekretär im Justizministerium Ludwig Hermann 
v. Schelling und 
der Geheime Ober-Justizrath Georg Heinrich Rindfleisch, 
und 
Fürstlich Schwarzburgischer Seits 
der Fürstliche Regierungsrath Hermann Gerber 
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag 
abgeschlossen: 
Artikel 1. 
Das Königlich Preußische Oberlandesgericht zu Namburg wird zum Ober- 
landesgerichte und das Königlich Preußische Landgericht zu Erfurt zum Land- 
gerichte für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen bestellt. 
Artikel 2. 
Die auf das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen entfallende Zahl 
der für das Schwurgericht erforderlichen Geschworenen wird nach Maßgabe der 
Ce#l. Samml. 1879. (Nr. 9022—8623.) 27
	        
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