Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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thum Schwarzburg-Sondershausen erwachsenden Sachen der Fürstlich Schwarz- 
burgischen Staatsregierung zu. 
Das Recht der Mht über das Oberlandesgericht und Landgericht wird 
ausschließlich von Preußen ausgeübt. 
Artikel 7. 
Das Oberlandesgericht und das Landgericht sowie die Staatsanwaltschaft 
bei beiden Gerichten haben auf Verlangen der Fürstlich Schwarzburgischen Staats- 
regierung über Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Jastwewastung Gut- 
achten abzugeben. 
Artikel 8. 
Die gemäß Artikel 4 ernannten Beamten erlangen durch die Ernennung 
die Eigenschaft Preußischer Staatsbeamten und treten in alle mit dieser Eigen- 
schaft verbundenen Rechte und Pflichten. Die Stelle, welche denselben in der 
Reihenfolge und in dem Besoldungsetat der Beamten gleicher Dienstkategorie 
zukommt, wird durch die in Preußen geltenden Normen auf der Grundlage der 
Gleichberechtigung des Königlich Preußischen und des Fürstlich Schwarzburgischen 
Staatsdienstes bestimmt. Insoweit nach diesen Normen der Seitpunft der Er- 
nennung zum Gerichtsassessor maßgebend ist, tritt für diejenigen Beamten, welche 
die Befähigung als Richter nach den im Fürstenthum Schwarzburg-Sonders- 
hausen bisher in Geltung gewesenen Vorschriften erlangt haben, der Zeitpunkt 
der Ablegung ihrer ersten juristischen Prüfung unter Hinzurechnung eines vier- 
jährigen Zeitraums an dessen Stelle. Die Anstellung als Mitglied des Appel- 
lationsgerichts zu Eisenach oder als Direktor eines Fürstlich Schwarzburgischen 
Kreisgerichts wird der Anstellung als Mitglied eines Königlich renfischen 
Appellationsgerichts oder als Direktor eines Königlich Preußischen Kreisgerichts 
gleichgeachtet. 
Artikel 9. 
Die gemäß Artikel 4 ernannten Beamten sind zum Eintritt in die All- 
emeine Preußische Wittwenverpflegungs-Anstalt nicht verpflichtet, wenn sie der 
Penstonsanstal für die Fürstlich Schninzburgien Staatsdiener als Mitglieder 
angehören. 
8 "Drr- Eintritt in den Preußischen Staatsdienst nach Maßgabe des Ar- 
tikels 4 gilt nicht als ein Grund zum Ausscheiden aus dem Verbande der bezeich- 
neten Anstalt. 
Artikel 10. 
Scheidet während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages ein gemäß 
Artikel 4 ernannter Beamter durch Versetzung in den Rahestand aus dem 
Dienst, so werden bei der Festsetzung seines Ruhegehalts je nach seiner Wahl 
die Preußischen oder Schwarzburgischen Normen zu Grunde gelegt. Der gleiche 
Vortheil wird den hinterbleibenden Angehörigen in Betreff der Gnadenbezüge 
bewilligt, wenn der Tod des Beamten oder Pensionärs während der Dauer des 
Vertrages eintritt. 
(Tr. 86028.) 27°
	        
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