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thum Schwarzburg-Sondershausen erwachsenden Sachen der Fürstlich Schwarz-
burgischen Staatsregierung zu.
Das Recht der Mht über das Oberlandesgericht und Landgericht wird
ausschließlich von Preußen ausgeübt.
Artikel 7.
Das Oberlandesgericht und das Landgericht sowie die Staatsanwaltschaft
bei beiden Gerichten haben auf Verlangen der Fürstlich Schwarzburgischen Staats-
regierung über Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Jastwewastung Gut-
achten abzugeben.
Artikel 8.
Die gemäß Artikel 4 ernannten Beamten erlangen durch die Ernennung
die Eigenschaft Preußischer Staatsbeamten und treten in alle mit dieser Eigen-
schaft verbundenen Rechte und Pflichten. Die Stelle, welche denselben in der
Reihenfolge und in dem Besoldungsetat der Beamten gleicher Dienstkategorie
zukommt, wird durch die in Preußen geltenden Normen auf der Grundlage der
Gleichberechtigung des Königlich Preußischen und des Fürstlich Schwarzburgischen
Staatsdienstes bestimmt. Insoweit nach diesen Normen der Seitpunft der Er-
nennung zum Gerichtsassessor maßgebend ist, tritt für diejenigen Beamten, welche
die Befähigung als Richter nach den im Fürstenthum Schwarzburg-Sonders-
hausen bisher in Geltung gewesenen Vorschriften erlangt haben, der Zeitpunkt
der Ablegung ihrer ersten juristischen Prüfung unter Hinzurechnung eines vier-
jährigen Zeitraums an dessen Stelle. Die Anstellung als Mitglied des Appel-
lationsgerichts zu Eisenach oder als Direktor eines Fürstlich Schwarzburgischen
Kreisgerichts wird der Anstellung als Mitglied eines Königlich renfischen
Appellationsgerichts oder als Direktor eines Königlich Preußischen Kreisgerichts
gleichgeachtet.
Artikel 9.
Die gemäß Artikel 4 ernannten Beamten sind zum Eintritt in die All-
emeine Preußische Wittwenverpflegungs-Anstalt nicht verpflichtet, wenn sie der
Penstonsanstal für die Fürstlich Schninzburgien Staatsdiener als Mitglieder
angehören.
8 "Drr- Eintritt in den Preußischen Staatsdienst nach Maßgabe des Ar-
tikels 4 gilt nicht als ein Grund zum Ausscheiden aus dem Verbande der bezeich-
neten Anstalt.
Artikel 10.
Scheidet während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages ein gemäß
Artikel 4 ernannter Beamter durch Versetzung in den Rahestand aus dem
Dienst, so werden bei der Festsetzung seines Ruhegehalts je nach seiner Wahl
die Preußischen oder Schwarzburgischen Normen zu Grunde gelegt. Der gleiche
Vortheil wird den hinterbleibenden Angehörigen in Betreff der Gnadenbezüge
bewilligt, wenn der Tod des Beamten oder Pensionärs während der Dauer des
Vertrages eintritt.
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