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Die Einziehung der Geldstrafen und der Gerichtskosten einschließlich der
Stempelgebühren und der von den Parteien zu erstattenden baaren Auslagen
erfolgt für Rechnung desjenigen Staates, dem das mit der Sache befaßte Gericht
erster Instanz angehört. Kostenvorschüsse, welche in der Rechtsmittelinstanz erfor-
dert werden, sind den Einnahmen des Landgerichts zuzurechnen.
Von den bei dem Landgericht entstandenen Einnahmen der im zweiten
Absatz bezeichneten Art werden beim Abschluß der Jahresrechnung von Preußen
an Schwarzburg-Sondershausen fünfundzwanzig Prozent erstattet.
Artikel 16.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und Landgerichts in den vor dem
Inkrafttreten des Deutschen Gerichisversiffungsgesedes bei den Fürstlich Schwarz=
burgischen Gerichtsbehörden anhängig gewordenen Sachen und das Verfahren,
in welchem dieselben zur Erledigung zu bringen sind, wird nach vorausgegangener
Verständigung unter den beiderseitigen Staatsregierungen durch die Landesgesetz-
gebung des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen geregelt.
Artikel 17.
In Schwarzburg-Sondershausen werden die in Preußen geltenden Vor-
schriften über die juristischen Prüfungen und den Vorbereitungsdienst eingeführt
werden. Wenn dies geschehen, wird Preußen den Schwarzburgischen Staats-
angehörigen die Ablegung der Prüfungen und die Ableistung des Vorbereitungs-
dienstes bei den Preußischen Behörden gestatten. Auch wird alsdann der bei
den Fürstlich Schwarzburgischen Behörden oder bei Schwarzburgischen Rechts-
anwälten abgeleistete Vorbereitungsdienst wie ein in Preußen geleisteter Vor-
bereitungsdienst angerechnet werden.
Auf Schwarzburgische Staatsangehörige, welche sich beim Inkrafttreten der
vorstehenden Bestimmungen bereits im Vorbereitungsdienst befinden, werden diese
Bestimmungen entsprechende Anwendung fünden-
Den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages bereits im Schwarz-
burgischen Vorbereitungsdienste befindlichen Accessisten soll gestattet werden, die
zweite Prüfung bereits nach Ablauf eines dreijährigen Vorbereitungsdienstes
abzulegen.
Artikel 18.
Dem Königlich Preußischen Gerichtshofe zur Entscheidung der Kompetenz-
konflikte kann die im 9. 17 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes geordnete
Zuständigkeit für das Gebiet des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen
übertragen werden. Die Uebertragung erfolgt nach vorausgegangener Perstän-
digung unter den beiderseitigen Staatsregierungen durch die Landesgesetzgebung
des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen.
Artikel 19.
In den aus Schwarzburg-Sondershausen an das Landgericht erwachsenden
Strafsachen bleibt Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Schwarzburg-Sonders-
hausen das Begnadigungsrecht nach dem Rechte des Fürstenthums und der
(Kr. 8623.),