Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Fürstlich Schwarzburgischen Staatsregierung die Beschlußnahme über die vor- 
läufige Entlassung (§. 23 des Deutschen Strafgesetzbuches) vorbehalten. 
Artikel 20. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichts- 
verfassungsgesetze in Kraft. 
Die Dauer desselben wird auf zwölf Jahre festgesetzt und verlängert sich 
stillschweigend um denselben Jeitraum, wenn kein Theil vor Anfang des vor- 
letzten Jahres einer Vertragsperiode von dem ihm zustehenden Kündigungsrechte 
Gebrauch macht. 
Artikel 21. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur landesherrlichen Ratifikation vor- 
gelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden in Berlin bewirkt werden. 
Berlin) den 7. Oktober 1878. 
v. Schelling. Rindfleisch. Gerber. 
(L. S) ( S. ¶. S) 
  
Schlußprotokoll. 
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über die Begründung einer Gerichts- 
gemeinschaft zwischen dem Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen und den 
angrenzenden Königlich Preußischen Gebietstheilen sind die unterzeichneten Be- 
vollmächtigten noch über nachstehende vertragsmäßige Zusagen und Erklärungen 
übereingekommen. 
I. Zu Artikel 1 des Vertrages. 
Die Errichtung einer Strafkammer bei einem Amtsgerichte im Gebiete des 
Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen oder einer Kammer für Handelssachen 
an einem in diesem Gebiete gelegenen Orte wird zur Zeit nicht beabsichtigt. Eine 
etwaige spätere Errichtung würde nur unter Zustimmung der Königlich Preußischen 
Landesjustizverwaltung erfolgen können. 
II. Zu Artikel 4 des Vertrages. 
Es wird beiderseits anerkannt, daß der Regel nach die Ernennung dem 
Vorschlage zu folgen haben werde, daß jedoch, falls Preußischer Seits wider 
Erwarten besondere Bedenken gegen eine in Vorschlag gebrachte Person obwalten 
sollten, durch das der Fürstlich Schwarzburgischen Staatsregierung zustehende 
Vorschlagsrecht die Nothwendigkeit einer weiteren Verständigung nicht aus- 
geschlossen sei.
	        
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