Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Für die erstmalige Besetzung wünscht Schwarzburg neben zwei richterlichen 
Mitgliedern des Landgerichts einen dritten Richter als Landgerichtsdirektor in 
Vorschlag zu bringen, womit sich Preußen einverstanden erklärt. 
Sollte in einem Falle die Fürstlich Schwarzburgische Staatsregierung sich 
nicht in der Lage befinden, von dem ihr zustehenden Vorschlagsrechte Gebrauch 
zu machen, so wird dasselbe auf die nächst erledigte Stelle oder die in der 
weiteren Folge erledigten Stellen bis zur wirklichen Ausübung übertragen. In 
der Zwischenzeit wird statt des nach Artikel 11 zu erstattenden wirklich gezahlten 
Gehalts von der Fürstlich Schwarzburgischen Staatskasse das Durchschnittsgehalt 
derjenigen Kategorie von Stellen erstattet, für welche das Vorschlagsrecht aus- 
zuüben sein würde. 
III. Zu Artikel 5 des Vertrages. 
Als Gegenstände, auf welche sich die Ausdehnung der Zuständigkeit im 
Wege der Schwarzburgischen Landesgesetzgebung erstrecken kann, werden ins- 
besondere bezeichnet: 
1) die Entscheidung oberer Instanz in Sachen, für welche besondere 
Gerichte mgelasen sind; 
2) die Entscheidung auf Rechtsmittel in Sachen der nicht streitigen 
Gerichtsbarkeit; 
3) die Dienstaufsicht über die Notarez; 
4) die Entscheidung in Disziplinarsachen gegen richterliche Beamte und 
gegen Notare. 
Sollte ein Preußischer Gerichtshof zur Entscheidung über Rechtsmittel 
gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den bezeichneten Sachen bestellt 
werden, so wird Preußen darein willigen, daß diesem Gerichtshofe auch Schwarz- 
burgischer Seits die Entscheidung letzter Instanz übertragen werde. 
Eine Mitwirkung des Oberlandesgerichts und des Landgerichts bei den 
Geschäften der eigentlichen Justizverwaltung wird, soweit nicht in dem gegen- 
wärtigen Vertrage etwas Anderes bestimmt ist, von Schwarzburg nicht in An- 
spruch lbeommen werden. 
ebrigens herrscht Einverständniß darüber, daß unter der Landesgesetz- 
gebung im Sinne dieses Vertrages auch landesherrliche Verordnungen ein- 
cgriffn seien. 
IV. Zu Artikel 6 des Vertrages. 
Man ist darüber einverstanden, daß die dienstliche Aufsicht über die Fürstlich 
Schwarzburgischen Justizbehörden und Beamten nach den in Schwarzburg- 
Sondershausen geltenden Bestimmungen ausgeübt wird. 
Die Uebertragung des Aussichtsrechts an Preußen schließt den direkten 
Verkehr des Fürstlich Schwarzburgischen Ministeriums mit dem Landgerichte 
und Oberlandesgerichte nicht aus; die Formen dieses Verkehrs werden nach den 
Wünschen von Schwarzburg reglementarisch S#hrcgelr werden. 
Gelangt im Aufsichtswege eine aus Schwarzburg erwachsene Sache durch 
Beschwerde gegen das Landgericht oder Oberlandesgericht zur Entscheidung des 
r. 8623.)
	        
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