Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Königlich Preußischen Justizministers, so wird vor Abgabe der letteren. dem 
Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium Gelegenheit zur Aeußerung gegeben werden. 
Auf Wunsch von Schwarzburg werden demselben die allgemeinen Be- 
stimmungen, welche in Preußen zur Regelung der Justizaufsicht und Verwaltung 
ergehen werden, mitgetheilt werden. Auch wird das Königlich Preußische Justiz- 
miristerium die von dem Oberlandesgericht und dem Oberstaatsanwalt erstatteten 
Geschäftsberichte, soweit sich dieselben auf Gegenstände des gemeinsamen Interesses 
beziehen, dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium mittheilen. 
V. Zu Artikel 7 des Vertrages. 
Die von dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium erforderten Gut- 
achten werden nicht von dem Plenum, sondern von demjenigen Senate des 
Oberlandesgerichts oder von derjenigen Kammer des Landgerichts erstattet werden, 
welche für die Entscheidung in den aus Schwarzburg erwachsenden Sachen be- 
stimmt werden. 
VI. Zu Artikel 8 des Vertrages. 
Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen wird 
das Recht vorbehalten, den auf Seinen Vorschlag oder auf Vorschlag der Fürstlich 
Schwarzburgischen Staatsregierung ernannten Beamten eine besondere Bestallunge- 
Urkunde i*Pr ebenso bei deren Ausscheiden aus dem Dienste eine besondere Ent- 
lassungs-Urkunde zu ertheilen. 
VII. Zu Artikel 9 des Vertrages. 
Schwarzburg wünscht, daß die statutenmäßig zu zahlenden Wittwen= und 
Waisenkassenbeiträge von den in den Preußischen Staatsdienst eingetretenen Mit- 
liedern durch Kürzung an der Besoldung oder Pension entrichtet werden, wozu 
Prußen seine Mitwirkung zusagt. 
VIII. Zu Artikel 11 des Vertrages. 
Es herrscht Einverständniß darüber, daß die Umzugskosten für die nach 
Artikel 4 anzustellenden Beamten von Schwarzburg-Sondershausen: für alle 
übrigen etatsmäßig angestellten Beamten des Oberlandesgerichts und Landgerichts 
von Preußen zu tragen sind. 
Auch wird es als unbedenklich anerkannt, daß die Zahlung einer von 
Schwarzburg-Sondershausen zu erstattenden Pension mit Zustimmung des 
Penstonis unmittelbar auf die Fürstlich Schwarzburgische Staatskasse übernommen 
werden kann. 
IX. Zu Artikel 12 des Vertrages. 
Man ist darüber einverstanden, daß Schwarzburg-Sondershausen zu den 
sächlichen Kosten der ersten Einrichtung des Oberlandesgerichts und des Land- 
gerichts Nichts beizutragen habe. Andererseits herrscht auch daruber Einverständniß, 
daß durch die Theilnahme an der Bestreitung der laufenden sächlichen Ausgaben 
kein Miteigenthumsrecht an dem zum ODienstgebrauch bestimmten Inventarium für 
Schwarzburg-Sondershausen erworben wird.
	        
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