Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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(Nr. 8624.) Vertrag zwischen Preußen und Anhalt, betreffend den Anschluß des Anhaltischen 
Staatsgebietes an den Bezirk des Oberlandesgerichts zu Naumburg. Vom 
9. Oktober 1878. 
N Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, dem 
Wunsche Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt mit Bereitwilligkeit entgegen- 
ekommen sind, für das Gebiet des Herzogthums Anhalt eine Gerichtsgemein- 
scst mit den angrenzenden Königlich Preußischen Gebietstheilen zu begründen, 
sind zur Feststellung der hierbei erforderlichen näheren Bestimmungen 
Königlich Preußischer Seits 
der Unterstaatssekretär im Justizministerium Ludwig Hermann 
v. Schelling und 
der Geheime Ober-Justizrath Georg Heinrich Rindfleisch, 
und 
Herzoglich Anhaltischer Seits 
der Geheime Justizrath Otto Georg West 
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag 
abgeschlossen: 
Artikel I. 
Das Königlich Preußische Oberlandesgericht zu Naumburg a. S. wird zum 
Oberlandesgerichte für das Herzogthum Anhalt beseul. 
Artikel 2. 
Soweit die Wirksamkeit des Oberlandesgerichts für Anhalt in Betracht 
kommt, führt dasselbe die Bezeichnung als: 
Königlich Preußisches Oberlandesgericht für das Herzogthum Anhalt. 
Die Entscheidungen in den aus Anhalt erwachsenden Sachen ergehen unter 
der Formel: 
In Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Keaiser, 
Könige von Preußen, und Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt 
geschlossenen Staatsvertrages vom . .. . . . . .. 
Artikel 3. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, wird bei Er- 
richtung des Oberlandesgerichts zwei Richterstellen an diejenigen Personen ver- 
leihen, welche von Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt in Vorschlag ge- 
bracht werden. 
In gleicher Weise wird die Besetzung dieser Stellen auch späterhin bei Er- 
ledigung durch Tod, Pensionirung) Beförderung u. s. w. erfolgen.
	        
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