— 187 —
Gelangt im Aufsichtswege eine aus Anhalt erwachsene Sache durch Be—
schwerde gegen das Oberlandesgericht zur Entscheidung des Königlich Preußischen
Justizministers, so wird vor Abgabe der letzteren dem Herzoglich Anhaltischen
Staatsministerium Gelegenheit zur Aeußerung gegeben werden.
Auf Wunsch von Anhalt werden demselben die allgemeinen Bestimmungen,
welche in Prcußen zur Regelung der Justizaufsicht und Verwaltung ergehen
werden, mitgetheilt werden. Auch wird das Königlich Preußische Justizministerium
die von dem Oberlandesgericht und dem Oberstaatsanwalt erstatteten Geschäfts-
berichte, soweit sich dieselben auf Gegenstände des gemeinsamen Interesses beziehen,
dem Herzoglich Anhaltischen Staatsministerium mittheilen.
IV. Zu Artikel 6 des Vertrages.
Die von dem Herzoglich Anhaltischen Staatsministerium erforderten Gut-
achten werden nicht von dem Plenum, sondern von demjenigen Senate des Ober-
landesgerichts erstattet werden, welcher für die Entscheidung in den aus Anhalt
erwachsenden Sachen bestimmt wird.
V. Zu Artikel 7 des Vertrages.
Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt wird das Recht vorbehalten, den
auf seinen Vorschlag ernannten Mitgliedern des Oberlandesgerichts eine besondere
Bestallungsurkunde zu ertheilen.
Einverständniß herrscht darüber, daß die Aufnahme in den Preußischen
Staatsdienst auch den Angehörigen der aufgenommenen Beamten die damit ver-
bundenen Ansprüche an die Preußische Staatskasse gewährt.
VI. Zu Artikel 8 des Vertrages.
Anhalt wünscht, daß die gesetzlichen Wittwenkassenbeiträge von den in den
Preußischen Staatsdienst eingetretenen Mitgliedern durch Kürzung an der Be-
soldung oder Pension entrichtet werden, wozu Preußen seine Mitwirkung zusagt.
VII. Zu Artikel 10 des Vertrages.
Anhalt wird den gemäß Artikel 3 aus dem Anhaltischen in den Preußischen
Staatsdienst übergetretenen Beamten im Falle ihrer Pensionirung und gleicher-
weise auch den Angehörigen derselben diejenigen Beträge gewähren, um welche
sich die Pensionen und Gnadenbezüge, nach Anhaltischen Normen berechnet, höher
belaufen, als nach den Preußischen.
VIII. Zu Artikel 11 des Vertrages.
Man ist darüber einverstanden, daß Anhalt zu den sächlichen Kosten der
ersten Einrichtung des Oberlandesgerichts Nichts bezutrage habe. Andererseits
herrscht auch darüber Einverständniß, daß Anhalt durch die Theilnahme an der
r. 8024.)