Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 187 — 
Gelangt im Aufsichtswege eine aus Anhalt erwachsene Sache durch Be— 
schwerde gegen das Oberlandesgericht zur Entscheidung des Königlich Preußischen 
Justizministers, so wird vor Abgabe der letzteren dem Herzoglich Anhaltischen 
Staatsministerium Gelegenheit zur Aeußerung gegeben werden. 
Auf Wunsch von Anhalt werden demselben die allgemeinen Bestimmungen, 
welche in Prcußen zur Regelung der Justizaufsicht und Verwaltung ergehen 
werden, mitgetheilt werden. Auch wird das Königlich Preußische Justizministerium 
die von dem Oberlandesgericht und dem Oberstaatsanwalt erstatteten Geschäfts- 
berichte, soweit sich dieselben auf Gegenstände des gemeinsamen Interesses beziehen, 
dem Herzoglich Anhaltischen Staatsministerium mittheilen. 
IV. Zu Artikel 6 des Vertrages. 
Die von dem Herzoglich Anhaltischen Staatsministerium erforderten Gut- 
achten werden nicht von dem Plenum, sondern von demjenigen Senate des Ober- 
landesgerichts erstattet werden, welcher für die Entscheidung in den aus Anhalt 
erwachsenden Sachen bestimmt wird. 
V. Zu Artikel 7 des Vertrages. 
Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt wird das Recht vorbehalten, den 
auf seinen Vorschlag ernannten Mitgliedern des Oberlandesgerichts eine besondere 
Bestallungsurkunde zu ertheilen. 
Einverständniß herrscht darüber, daß die Aufnahme in den Preußischen 
Staatsdienst auch den Angehörigen der aufgenommenen Beamten die damit ver- 
bundenen Ansprüche an die Preußische Staatskasse gewährt. 
VI. Zu Artikel 8 des Vertrages. 
Anhalt wünscht, daß die gesetzlichen Wittwenkassenbeiträge von den in den 
Preußischen Staatsdienst eingetretenen Mitgliedern durch Kürzung an der Be- 
soldung oder Pension entrichtet werden, wozu Preußen seine Mitwirkung zusagt. 
VII. Zu Artikel 10 des Vertrages. 
Anhalt wird den gemäß Artikel 3 aus dem Anhaltischen in den Preußischen 
Staatsdienst übergetretenen Beamten im Falle ihrer Pensionirung und gleicher- 
weise auch den Angehörigen derselben diejenigen Beträge gewähren, um welche 
sich die Pensionen und Gnadenbezüge, nach Anhaltischen Normen berechnet, höher 
belaufen, als nach den Preußischen. 
VIII. Zu Artikel 11 des Vertrages. 
Man ist darüber einverstanden, daß Anhalt zu den sächlichen Kosten der 
ersten Einrichtung des Oberlandesgerichts Nichts bezutrage habe. Andererseits 
herrscht auch darüber Einverständniß, daß Anhalt durch die Theilnahme an der 
r. 8024.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.