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Bestreitung der sächlichen Ausgaben kein Miteigenthumsrecht an dem zum Dienst-
gebrauch des Oberlandesgerichts bestinmten Inventarium erwirbt. Das Herzoglich
nhaltische Staatsministerium wird der Bibliothek des Oberlandesgerichts mindestens
ein vollständiges Eremplar der Anhaltischen Landes-Gesetz-Sammlungen über-
weisen, auch die später erscheinenden Stücke der Gesetz= und Verordnungsblätter
in mehreren Exemplaren zufertigen.
Für die Vertheilung der in Artikel 11 gedachten Ausgaben ist die letzte
dem Rechnungsjahr vorausgegangene Volkszählung im Deutschen Reiche
maßgebend.
IX. Zu Artikel 16 des Vertrages.
Im Falle der Endi ung des Vertrages bleiben die Besoldungen,) welche an
die alsdann im Dienst befinklichen) nach Artikel 3 ernannten Mitglieder des
Oberlandesgerichts zu zahlen sind, ingleichen die demnächst an diese Mitglieder
oder deren Angehörige von Preußen nach Preußischen Normen zu gewährenden
Pensionen oder Gnadenbezüge der Königlich Preußischen Staatskasse ohne Rück-
riff an die Herzoglich Anhaltische Staatskasse zur Last, dagegen bleibt die
etztere zur Erstattung oder Uebernahme aller derjenigen Pensionen und Gnaden-
bezüge verpflichtet, welche an die zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschiedenen,
in der gedachten Art ernannt gewesenen Mitglieder oder deren Angehörige zu
zahlen sind.
X.
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein,
wie der Vertrag vom heutigen Tage über die Begründung einer Gerichts-
emeinschaft zuisgen dem Heczogthum Anhalt und den angrenzenden Königlich
Perufischen Gebietstheilen selbst, und sollen mit dem Vertrage gleichzeitig
ratifizirt werden.
So geschehen Berlin, den 9. Oktober 1878.
v. Schelling. Rindfleisch. West.
. S.) #. 8.) (L. S)
Der vorstehende Vertrag nebst Schlußprotokoll ist ratifizirt worden und es
hat der Austausch der Ratifikations-Urkunden stattgefunden.