Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Bestreitung der sächlichen Ausgaben kein Miteigenthumsrecht an dem zum Dienst- 
gebrauch des Oberlandesgerichts bestinmten Inventarium erwirbt. Das Herzoglich 
nhaltische Staatsministerium wird der Bibliothek des Oberlandesgerichts mindestens 
ein vollständiges Eremplar der Anhaltischen Landes-Gesetz-Sammlungen über- 
weisen, auch die später erscheinenden Stücke der Gesetz= und Verordnungsblätter 
in mehreren Exemplaren zufertigen. 
Für die Vertheilung der in Artikel 11 gedachten Ausgaben ist die letzte 
dem Rechnungsjahr vorausgegangene Volkszählung im Deutschen Reiche 
maßgebend. 
IX. Zu Artikel 16 des Vertrages. 
Im Falle der Endi ung des Vertrages bleiben die Besoldungen,) welche an 
die alsdann im Dienst befinklichen) nach Artikel 3 ernannten Mitglieder des 
Oberlandesgerichts zu zahlen sind, ingleichen die demnächst an diese Mitglieder 
oder deren Angehörige von Preußen nach Preußischen Normen zu gewährenden 
Pensionen oder Gnadenbezüge der Königlich Preußischen Staatskasse ohne Rück- 
riff an die Herzoglich Anhaltische Staatskasse zur Last, dagegen bleibt die 
etztere zur Erstattung oder Uebernahme aller derjenigen Pensionen und Gnaden- 
bezüge verpflichtet, welche an die zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschiedenen, 
in der gedachten Art ernannt gewesenen Mitglieder oder deren Angehörige zu 
zahlen sind. 
X. 
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein, 
wie der Vertrag vom heutigen Tage über die Begründung einer Gerichts- 
emeinschaft zuisgen dem Heczogthum Anhalt und den angrenzenden Königlich 
Perufischen Gebietstheilen selbst, und sollen mit dem Vertrage gleichzeitig 
ratifizirt werden. 
So geschehen Berlin, den 9. Oktober 1878. 
v. Schelling. Rindfleisch. West. 
. S.) #. 8.) (L. S) 
Der vorstehende Vertrag nebst Schlußprotokoll ist ratifizirt worden und es 
hat der Austausch der Ratifikations-Urkunden stattgefunden. 
 
	        
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