Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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(Nr. 8625.) Vertrag zwischen Preußen, Sachsen-Meiningen und Sachsen · Coburg · Gotha, 
betreffend die Errichtung eines gemeinschaftlichen Landgerichts zu Meiningen. 
Vom 17. Oktober 1878. 
N Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine 
Hoheit der Hebag von Sachsen-Meiningen und Seine Koheit der Her#og von 
Sachsen-Coburg-Gotha Sich in dem Wunsche begegnet sind, für einzelne Gebiets- 
theile Ihrer Staaten eine Gerichtsgemeinschaft zu begründen, sind zur Feststellung 
der hierbei erforderlichen näheren Bestimmungen 
Königlich Preußischer Seits 
der Unterstaatssekretir im Königlichen Justizministerium Ludwig 
Hermann v. Schelling und 
der Geheime Ober-Justizrath Georg Heinrich Rindfleisch, 
Herzoglich Sachsen-Meiningenscher Seits 
der Wirkliche Geheimrath Dr. jur. Friedrich v. Uttenhoven und 
der Regierungsrath Dr. jur. Karl Blomeyer, 
und 
Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischer Seits 
der Geheime Regierungsrath Heinrich Hornbostel 
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag 
geschlossen: Artiker 1 
rtikel 1. 
Für die Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Kreise Meiningen, Hildburg- 
Lausen und Sonneberg) die Königlich Prafsien Kreise Schleusingen un 
chmalkalden und das Herzogthum Coburg wird ein gemeinschaftliches Land- 
gericht mit dem Sitze in der Stadt Meiningen errichtet. 
Für das Herzogthum Coburg und einige angrenzende Sachsen-Meinin- 
ensche Amtsgerichtsbezirke wird bei dem Amtsgericht zu Coburg eine Straf- 
ammer gebildet. 
Artikel 2. 
Das Landgericht wird mit einem Präsidenten, zwei Direktoren und zwölf 
Landrichtern besetzt. 
· Artikel 3. 
Es werden bei dem Landgerichte drei Staatsanwälte bestellt, von denen 
der eine das Amt der Staatsanwaltschaft bei der Strafkammer zu Coburg ständig 
wahrnehmen wird. 
Artikel 4. 
Außerdem werden dem Landgericht fünf Gerichtsschreiber und die erforder- 
liche Anzahl von Unterbeamten, Schreibern und Hülfsbeamten zugewiesen. 
Artikel 5. 
Die Stelle des Präsidenten wird von Sachsen-Meiningen, von den Direktor- 
stellen wird je eine von Preußen und Sachsen-Coburg-Gotha besetzt. Von den 
Ces. Gamml, 1879. (Nr. 3695.) 29
	        
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