Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Richterstellen hat Sachsen-Meiningen sieben, Preußen drei, Sachsen-Coburg- 
Gotha zwei . besetzen. Die Bestzung der Stelle des Ersten Staatsanwalts 
wechselt zwischen Sachsen-Meiwingen und Preußen, so daß Sachsen-Meiningen 
die erste Ausübung. es Besetzungsrechts zufällt. Die Besetzung der zweiten 
Staatsanwaltstelle steht Sachsen-Coburg-Gotha zu) die der dritten Preußen 
und Sachsen-Meiningen abwechselnd, je nachdem zur Zeit der Besetzung die 
Stelle des Ersten Staatsanwalts von Sachsen-Meiningen oder Preußen besetzt ist. 
Von den Stellen der Gerichtsschreiber werden je zwei durch Sachsen- 
Meiningen und Preußen, eine durch Sachsen-Coburg-Gotha besetz. 
Artikel 6. 
Jede Staatsregierung wird die für eine Stelle in Aussicht genommene 
Person vor der Ernennung den beiden anderen Staatsregierungen namhaft 
machen. Bedenken, welche gegen den Gewählten erhoben werden möchten, 
werden vor Vollziehung der Erhennung erörtert und durch Vereinbarung er- 
ledigt werden. 
Die Anstellungsurkunden für die richterlichen Beamten und die Beamten 
der Staatsanwaltschaft werden von derjenigen Staatsregierung, welcher das 
Besetzungsrecht zusteht, im eigenen und zugleich im Namen der anderen Staats- 
regierungen vollzogen. Die Anstellungsurkunden für die Gerichtsschreiber werden 
durch die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Staatsregierung als geschäftsführende 
Regierung ausgefertigt. 
Artikel 7. 
Das sonstige im Artikel 4 bezeichnete Personal wird von dem Präsidenten 
des Landgerichts im Auftrage aller betheiligten Staatsregierungen angestellt. 
Es ist hierbei auf Verwendung geeigneter Persönlichkeiten aus jedem der bethei- 
ligten Staaten nach dem ungefähren Verhältniß der zu dem Landgerichtsbezirk 
gehörigen Bevölkerungstheile Bedacht zu nehmen. 
Artikel 8. 
Die bei dem Landgericht angestellten Beamten sind den Gesetzen des 
Herzogthums Sochsen-Neiiningen unterworfen. Für die auf dem Dienstverband 
beruhenden Rechtsverhältnisse derselben sind die für die entssrechenden Herzoglich 
Sachsen-Meiningenschen Beamten geltenden Gesetze maßgebend; jedoch finden 
etwaige später ergehende landesgesetzliche Bestimmungen auf jene Rechtsverhältnisse 
nur insoweit Anwendung, als sie die Zustimmung der beiden anderen Staats- 
regierungen erhalten. Der Verpflichtungseid ist den Diensteiden sämmtlicher 
vertragschließenden Staaten anzupassen. 
Artikel 9. 
Die bei dem Landgericht anzestellen Beamten werden nach den Steuer- 
esetzen des Hersthums Sachsen-Meiningen zu den Staatssteuern herangezogen. 
ie von ihren Besoldungen, Wartegeldern und Pensionen erhobenen Steuer- 
beträge fließen in die gemeinschaftliche Kasse (vergl. Artikel 11 und 18).
	        
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