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Artikel 10.
Für die Landrichter wird ein gemeinsamer Besoldungsetat mit festen Gehalts-
klassen grpildet
ie erstmalige Vertheilung der einzelnen Stellen unter die besetzungs-
berechtigten Regierungen wird einer besonderen. Verständigung vorbehalten. Bei
päteren Erledigungsfällen rücken die Richter in der zuerst begründeten Reihen-
olge und demnächst nach ihrem Oienstalter als Mitglieder des Landgerichts in
ie höheren Gehaltsklassen auf.
Es ist zulässig, daß auch bereits anderweit angestellte Richter in den Land-
gerichtsetat eintreten. Ihr Einrücken erfolgt nach dem Zeitpunkt ihrer Ernennung
u etatsmäßigen Mitgliedern eines Landgerichts oder Amtsgerichts. Bei gleichem
Leiwunkt der Ernennung geht jedoch der bereits bei dem gemeinschaftlichen Land-
gerict angestellte Richter dem neu eintretenden vor, und in jedem Falle steht der
eueintretende hinter den Vordermännern desjenigen Mitgliedes zurück, an dessen
Stelle er selbst in das Gericht berufen wird.
Artikel 11.
Zur Bestreitung der gesammten persönlichen und sachlichen Aufwendungen
wird bei dem Landgericht eine gemeinschaftliche Kasse errichtet.
Artikel 12.
Ohne Anspruch auf Enkschädigung gewährt Sachsen-Meiningen die für
das Landgericht und die Staatsanwaltschaft erforderlichen Geschäftsräume nebst
dem zur ersten Einrichtung gehörigen Mobiliar-Inventarium.
In gleicher Weise werden in der jetzigen Gefangenanstalt (Frohnveste) zu
Meiningen die für die landgerichtlichen Untersuchungsgefangenen erforderlichen
Räume zur Verfügung gestellt.
Die später cnoe laufenden Unterhaltungskosten für die zur Ver-
fügung gestellten Lokalitäten und das Inventar werden aus der Landgerichtskasse
bestritten.
Artikel 13.
Sachsen-Coburg-Gotha stellt die für die Strafkammer und die für die
Staatsanwaltschaft zu Coburg erforderlichen Geschäftsräume, sowie die für die
Untersuchungsgefangenen erforderlichen Gefängnißräume, beides mit dem nöthigen
Inventarium, unentgeltlich zur Verfügung.
Artikel 14.
Die Gebühren und Auslagen in denjenigen Strafsachen, in welchen das
Hauptverfahren vor dem Schwurgericht oder vor der Strafkammer eröffnet wird,
gleichviel, ob dieselben vor oder nach eröffneter Untersuchung entstanden sind,
ingleichen die Gebühren und Auslagen in gerichtlichen Voruntersuchungen, welche
nicht zu einer Eröffnung des Hauptverfahrens führen, werden als eine Last der
gemeinschaftlichen Kasse behandelt.
Für andere in einzelnen Rechtssachen entstehende Auslagen findet eine
Erstattung zwischen den Amtsgerichten des Bezirks und den Landgerichte, sowie
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