Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Artikel 10. 
Für die Landrichter wird ein gemeinsamer Besoldungsetat mit festen Gehalts- 
klassen grpildet 
ie erstmalige Vertheilung der einzelnen Stellen unter die besetzungs- 
berechtigten Regierungen wird einer besonderen. Verständigung vorbehalten. Bei 
päteren Erledigungsfällen rücken die Richter in der zuerst begründeten Reihen- 
olge und demnächst nach ihrem Oienstalter als Mitglieder des Landgerichts in 
ie höheren Gehaltsklassen auf. 
Es ist zulässig, daß auch bereits anderweit angestellte Richter in den Land- 
gerichtsetat eintreten. Ihr Einrücken erfolgt nach dem Zeitpunkt ihrer Ernennung 
u etatsmäßigen Mitgliedern eines Landgerichts oder Amtsgerichts. Bei gleichem 
Leiwunkt der Ernennung geht jedoch der bereits bei dem gemeinschaftlichen Land- 
gerict angestellte Richter dem neu eintretenden vor, und in jedem Falle steht der 
eueintretende hinter den Vordermännern desjenigen Mitgliedes zurück, an dessen 
Stelle er selbst in das Gericht berufen wird. 
Artikel 11. 
Zur Bestreitung der gesammten persönlichen und sachlichen Aufwendungen 
wird bei dem Landgericht eine gemeinschaftliche Kasse errichtet. 
Artikel 12. 
Ohne Anspruch auf Enkschädigung gewährt Sachsen-Meiningen die für 
das Landgericht und die Staatsanwaltschaft erforderlichen Geschäftsräume nebst 
dem zur ersten Einrichtung gehörigen Mobiliar-Inventarium. 
In gleicher Weise werden in der jetzigen Gefangenanstalt (Frohnveste) zu 
Meiningen die für die landgerichtlichen Untersuchungsgefangenen erforderlichen 
Räume zur Verfügung gestellt. 
Die später cnoe laufenden Unterhaltungskosten für die zur Ver- 
fügung gestellten Lokalitäten und das Inventar werden aus der Landgerichtskasse 
bestritten. 
Artikel 13. 
Sachsen-Coburg-Gotha stellt die für die Strafkammer und die für die 
Staatsanwaltschaft zu Coburg erforderlichen Geschäftsräume, sowie die für die 
Untersuchungsgefangenen erforderlichen Gefängnißräume, beides mit dem nöthigen 
Inventarium, unentgeltlich zur Verfügung. 
Artikel 14. 
Die Gebühren und Auslagen in denjenigen Strafsachen, in welchen das 
Hauptverfahren vor dem Schwurgericht oder vor der Strafkammer eröffnet wird, 
gleichviel, ob dieselben vor oder nach eröffneter Untersuchung entstanden sind, 
ingleichen die Gebühren und Auslagen in gerichtlichen Voruntersuchungen, welche 
nicht zu einer Eröffnung des Hauptverfahrens führen, werden als eine Last der 
gemeinschaftlichen Kasse behandelt. 
Für andere in einzelnen Rechtssachen entstehende Auslagen findet eine 
Erstattung zwischen den Amtsgerichten des Bezirks und den Landgerichte, sowie 
(Nr. 8625.) 29
	        
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