Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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wischen den Amtsgerichten untereinander nicht statt. Die Auslagen, soweit 
von der Staatskasse zu tragen sind, bleiben demjenigen Staate zur Last, 
em das Amtsgericht angehört, bei welchem sie erwachsen sind. Die bei dem 
Landgericht entstandenen Auslagen fallen der gemeinschaftlichen Kasse zur Last. 
Die durch eine Ablieferung entstehenden Auslagen sind von dem Gericht vor- 
zuschießen, an welches die Ablieferung erfolgt. 
Artikel 15. 
Die Kosten der Strafvollstreckung werden von dem Staate, aus dessen 
Gebiet die Strafsache erwachsen ist, getragen. 
Artikel 16. 
Die Gerichtskosten werden bei dem hunsgericht insoweit nicht die Reichs- 
gesetzzebung Anwendung findet, nach den Gesetzen des Staats liquidirt, aus 
welchem die betreffende Sache an das Landgericht erwachsen ist. 
Artikel 17. 
Die Einziehung der Gerichtskosten und Geldstrafen erfolgt für Rechnung 
desjenigen Staates, dem das in erster Instanz mit der Sache befaßte Gericht 
angehört, für Rechnung der gemeinschaftlichen Kasse, sofern die Sache in erster 
Instanz bei dem Landgericht anhängig geworden ist. Kostenvorschüsse, welche in 
der Rechtsmittelinstanz erfordert werden, sind den Einnahmen der gemeinschaft- 
lichen Kasse anzurechnen. 
Artikel 18. 
Die für den gemeinschaftlichen Aufwand erforderlichen Summen werden, 
soweit sie nicht in den eigenen Einnahmen der gemeinschaftlichen Kasse Deckung 
finden, von den vertragschließenden Regierungen nach dem Verhältniß ihrer zum 
andgerichtsbezirk gehörigen Bevölkerungen aufgebracht. Das Verhältniß ist 
auf Grand der jeweiligen letzten allgemeinen Volkszählung festzustellen. 
Artikel 19. 
Die aus der bandssustihoerwaltung fließenden Befugnisse werden in Be- 
ziehung auf das Landgericht von den Justizverwaltungen der vertragschließenden. 
Staaten gemeinschaftlich ausgeübt. Der dadurch bedingte Geschäftsverkehr mit 
dem Landgericht wird von der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsregierung 
vermittelt. Keinen Aufschub leidende provisorische Verfügungen von untergeord- 
neter Bedeutung, wie z. B. Urlaubsbewilligungen, kann die Herzoglich Sachsen- 
Meiningensche Staatsregierung als geschäftsführende Regierung selbstständig treffen. 
Dasselbe gilt bezüglich der bei dem Landgerichte bestehenden Staatsanwalt- 
schaft, unbeschadet der aus §. 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes sich ergebenden 
efugniß der Landesjustizverwaltung jedes einzelnen Staates, in den aus dem 
betreffenden Staate erwachsenen Sachen der Staatsanwaltschaft dienstliche An- 
weisung zu ertheilen. 
Artikel 20. 
Die Aufsichtsbefugnisse der Gerichtsvorstände in Beziehung auf das Land- 
ericht bestimmen sich nach der Landesgesetgebung des Herzogthums Sachsen- 
einingen.
	        
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