Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Die Aufsicht über die zum Landgerichtsbezirk gehörigen Herzoglich Sachsen- 
Meiningenschen Anmtägerchie wird duch den #Präsddnnn / 7 die Königlich 
Preußischen und Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Amtsgerichte durch den 
gemäß Besetzungsrechtes der betreffenden Staatsregierung ernannten Landgerichts- 
direktor ausgeübt. In Angelegenheiten, welche die Aufsicht über die Amtsgerichte 
und die Amtsanwälte betreffen, ist die einzelne Staatsregierung an eine Mit- 
wirkung der anderen Staatsregierungen nicht gebunden. 
Artikel 21. 
Die Zuständigkeit des Landgerichts in den beim Inkrafttreten des *s en- 
wärtigen Vertrages anhängigen Rechtssachen, sowie in allen denjenigen Rechts- 
angelegenheiten, welche nicht zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehören, 
wird durch die landesgesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Staatsgebiets 
eregelt. 
hereg Artikel 22. 
Insoweit es zur näheren Regelung der Dienst- und Geschäftsverhältnisse 
der bei dem Landgericht in Wirksamkeit tretenden Beamten weiterer gesetzlicher 
Ausführungsbestimmungen bedarf, werden dieselben nach vorgängiger Verstän- 
digung unter den vertragschließenden Staatsregierungen durch die Landesgesetz- 
gebung des Herzogthums Sachsen-Meiningen erfolgen. 
Ueber Ingel, welche bei der Anwendung des gegenwärtigen Vertrages 
hervortreten, kann durch übereinstimmende Erklärung der drei betheiligten Landes- 
justizwerwaltungen entschieden werden. Eine solche Erklärung hat, wenn sie in 
der landesgesetzlich vorgeschriebenen Form bekannt gemacht ist, mit dem Vertrage 
selbst gleiche Kraft. 
Artikel 23. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichts- 
verfassungsgesetze in Kraft. 
Die Dauer desselben wird auf fünfundzwanzig Jahre festgesetzt. Na 
Ablauf derselben steht jedem Theile die Kündigung mit der Wirkung offen, da 
der Vertrag mit dem Ablauf des zweiten vollen Kalenderjahres die erbindlichkeit 
für alle Theile verliert. 
Artikel 24. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifikation 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden möglichst bald in 
Berlin bewirkt werden. 
Berlin, den 17. Oktober 1878. 
v. Schelling. Rindfleisch. 
(L. S.) (IL. S.) 
v. Utten hoven. Blomeyer. Hornbostel. 
(I. S.) (—. S.) (L S) 
(Tr. 8625.)
	        
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