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VI.
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein,
wie der Vertrag vom heutigen Tage über die Begründung einer Gerichtsgemein-
schaft zwischen Prußen, Sachsen-Meiningen und Schwarzburg-Rudolstadt selbst,
und sollen mit dem Vertrage gleichzeitig ratifizirt werden.
So geschehen Berlin, den 17. Oktober 1878.
v. Schelling. Rindfleisch.
v. Uttenhoven. Blomeyer.
v. Bertrab. Hauthal.
Der vorstehende Vertrag nebst Schlußprotokoll ist ratifizirt worden und es
hat der Austausch der Natifikations-Urkunden stattgefunden.
(Nr. 8627.) Vertrag zwischen Preußen und den Thüringischen Staaten, betreffend den An-
schluß Preußischer Gebietstheile an den Bezirk des gemeinschaftlichen Thürin-
gischen Oberlandesgerichts zu Jena. Vom 23. April 1878.
N Königlich Preußischer Seits der Wunsch zu erkennen gegeben worden,
für die drei landräthlichen Kreise Schleusingen, Schmalkalden und Hiegenrück dem
auf Grund des Staatsvertrages vom 19. Februar 1877 und des Schlußprotokolls
vom nämlichen Tage zu errichtenden gemeinschaftlichen Oberlandesgericht in Jena
beizutreten, diesem Wunsche auch Seitens der Hohen Kontrahenten ebengenannten
Vertrages bereitwillig entgegengekommen worden, sind zur Verabredung der näheren
Modalitäten, unter welchen dieser Beitritt zu erfolgen haben werde, und zur
Niederlegung derselben in einem Accessionsvertrage allerseits Bevollmächtigte er-
nannt worden, und zwar:
Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung
der Unterstaatssekretär im Königlichen Justizministerium Ludwig
Hermann v. Schelling und
der Geheime Ober-Justizrath Georg Heinrich Rindfleisch;,
Seitens der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung
der Geheimrath Dr. jur. Gottfried Theodor Stichling und
der Geheime Justizrath Dr. jur. Karl Ernst Brüger,