Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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VI.

Die  Bestimmungen  dieses  Schlußprotokolls  sollen  ebenso  verbindlich  sein,
wie  der  Vertrag  vom  heutigen  Tage  über  die  Begründung  einer  Gerichtsgemeinschaft
  zwischen  Prußen,  Sachsen-Meiningen  und  Schwarzburg-Rudolstadt  selbst,
und  sollen  mit  dem  Vertrage  gleichzeitig  ratifizirt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  17.  Oktober  1878.

v.  Schelling.  Rindfleisch.
v.  Uttenhoven.  Blomeyer.
v.  Bertrab.  Hauthal.

Der  vorstehende  Vertrag  nebst  Schlußprotokoll  ist  ratifizirt  worden  und  es
hat  der  Austausch  der  Natifikations-Urkunden  stattgefunden.

 

(Nr.  8627.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  den  Thüringischen  Staaten,  betreffend  den  Anschluß
  Preußischer  Gebietstheile  an  den  Bezirk  des  gemeinschaftlichen  Thüringischen
  Oberlandesgerichts  zu  Jena.  Vom  23.  April  1878.

N  Königlich  Preußischer  Seits  der  Wunsch  zu  erkennen  gegeben  worden,
für  die  drei  landräthlichen  Kreise  Schleusingen,  Schmalkalden  und  Hiegenrück  dem
auf  Grund  des  Staatsvertrages  vom  19.  Februar  1877  und  des  Schlußprotokolls
vom  nämlichen  Tage  zu  errichtenden  gemeinschaftlichen  Oberlandesgericht  in  Jena
beizutreten,  diesem  Wunsche  auch  Seitens  der  Hohen  Kontrahenten  ebengenannten
Vertrages  bereitwillig  entgegengekommen  worden,  sind  zur  Verabredung  der  näheren
Modalitäten,  unter  welchen  dieser  Beitritt  zu  erfolgen  haben  werde,  und  zur
Niederlegung  derselben  in  einem  Accessionsvertrage  allerseits  Bevollmächtigte  ernannt
  worden,  und  zwar:

Seitens  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung

der  Unterstaatssekretär  im  Königlichen  Justizministerium  Ludwig
Hermann  v.  Schelling  und

der  Geheime  Ober-Justizrath  Georg  Heinrich  Rindfleisch;,

Seitens  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung
der  Geheimrath  Dr.  jur.  Gottfried  Theodor  Stichling  und
der  Geheime  Justizrath  Dr.  jur.  Karl  Ernst  Brüger,