Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Seitens der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staats- 
regierung 
Se. Excellenz der Wirkliche Geheimrath Dr. jur. Friedrich 
v. Uttenhoven und 
der Regierungsrath Dr. Karl Blomeyer, 
Seitens der Herzoglich Sachsen-Altenburgschen Staats- 
regierung 
der Geheime Staatsrath Heinrich Moritz Friedrich Lorentz, 
Seitens der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Staats- 
regierung 
der Geheime Regierungsrath Heinrich Hornbostel, 
Seitens der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtschen Staats- 
regierung 
Se. Excellenz der Wirkliche Geheimrath und Staatsminister Dr. jur. 
Hermann v. Bertrab, 
Seitens der Fürstlich Reuß-Plauischen älterer Linie Staats- 
regierung 
der Geheimrath Moritz Kunze, 
Seitens der Fürstlich Reuß-Plauischen jüngerer Linie Staats- 
regierung 
Se. Excellenz der Staatsminister Dr. jur. Freiherr Emil 
v. Beulwitz und 
der Geheime Staatsrath Dr. jur. Anton Vollert, 
welche zu diesem Zwecke am heutigen Tage in Jena zusammengetreten sind und 
mit Vorbehalt der Genehmigung lihrr- Hoen Regierungen über die nachfolgenden 
Vertragsbestimmungen sich geeinigt haben: 
Artikel J. 
Die Königlich Preußische Staatsregierung tritt für die landräthlichen 
. Kreise Schleusingen, Schmalkalden und Ziegenrück dem anliegenden Vertrage 
Kd. d. Jena, den 19. Februar 1877 nebst Schlußprotokoll von demselben Tage 
— unter nachfolgenden näheren Bestimmungen bei. 
Artikel 2. 
Zu den §#§F. 6, 12, 13, 14 und 31 des Hauptoertrages. 
Die Zahl der Rathsstellen wird um zwei vermehrt. Z 
Die Besezun dieser beiden Stellen erfolgt bei der Errichtung des Gerichts 
und in allen instagen Erledigungsfällen auf den Vorschlag von Praußen, 
Etwaige Bedenken gegen die Person des Vorgeschlagenen, welche der Königlich 
Preußischen Regierung mitgetheilt werden, wird dieselbe thunlichst berücksichtigen. 
(r. 8627,
	        
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