Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Heinrich Moritz Friedrich 
Lorentz, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha: 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Rudolf Brückner und 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Heinrich Hornbostel, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt: 
Höchstihren Wirklichen Geheimrath und Staatsminister Dr. jur. 
Hermann v. Bertrab, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie: 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Moritz Kunze, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie: 
Höchstihren Wirklichen Geheimrath und Staatsminister Dr. jur. 
Adolf v. Harbou, 
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag unter dem Vorbehalte all- 
seitiger Ratifikation abgeschlossen worden ist. 
X. I. 
Für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, das Herzogthum 
Sachsen-Meiningen-Hildburghausen, das Herzogthum Sachsen-Altenburg, das 
Herzogthum Sachsen-Coburg= Gotha, das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstad- 
das Fürstenthum Reuß älterer Linie und das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie 
wird ein gemeinschaftliches Oberlandesgericht (vergl. V. 12 und 119 rc. des Ge- 
richtsverfassungsgesetzes für das Deutsche Reich) errichtet. 
§. 2. 
Das Oberlandesgericht hat seinen Sitz in der Stadt Jena. 
E. 3. 
Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung errichtet auf ihre eigenen 
Kosten und nach einem von den übrigen verinagsch ießenden Regierungen gebil- 
ligten Bauplanc und Kostenanschlage für die Lwecke des Oberlandesgerichts und 
der bei demselben bestehenden Staatsanwaltschaft ein Gebäude in der Stadt 
Jena, welches die erforderlichen Geschäftsräume K. für diese Behörden und außer- 
dein eine Wohnung für einen Hausmeister enthalten wird. Das Gebäude ver- 
bleibt Eigenthum de Großherzoglich Sächsischen Staatsfiskus und wird von 
diesem dem Oberlandesgericht auf die Dauer seines Bestehens miethweise zur 
Benutzung als Dienstgebäude überlassen. Der jährliche Miethszins wird auf 
fünf und ein halb voni Hundert der der Großherzoglich Sächsischen Staatskasse 
erwachsenen Baukosten, einschließlich der Kosten des Areals, festgesetzt, von der 
Gesammtheit der vertragschließenden Regierungen getragen und aus der Kasse 
des Oberlandesgerichts (vergl. §. 22) in Vierteljahrsraten postnumerando an die 
Großherzoglich Sichsische Hauptstaatskasse in Weimar portofrei abgewährt.
	        
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