Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 207 
Die Versicherung des Gebäudes gegen Feuersgefahr erfolgt durch die Großher= 
zoglich Sächsische Staatsregierung auf deren alleinige Kosten. Die aus dem Versiche- 
rungsvertrage sich ergebenden Ansprüche stehen dieser Regierung ausschließlich zu. 
Für die Rechte und Pflichten des Vermiethers und der Miether, beziehungs- 
weise des Inhabers einer Dienstwohnung in Betreff der baulichen Unterhaltung 2c. 
sind die Vorschriften über die Unterhaltung der Großherzoglichen Gebäude vom 
25. September 1858 - 
— — maßgebend. 
S. 4. 
Sollte während der Dauer des Vertragsverhältnisses das Gebäude des 
Obrrlandesgerichs durch Feuersbrunst oder sonstige Ereignisse ganz oder theilweise 
zerstört werden, so entscheidet über die eingetretenen Rechtsverhältnisse, sofern keine 
anderweite Vereinbarung unter den vertragschließenden Regierungen zu Stande 
kommt, ein Schiedsgericht. 
Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß die Großherzoglich 
Sächsische Staatsregierung zwei, die übrigen betbeiligten Regierungen gleichfalls 
zwei Schiedsrichter ernennen und die ernannten Schiedsrichter sich über die Wahl 
eines fünften Schiedsrichters einigen. Für das schiedsrichterliche Verfahren kommen 
die Bestimmungen des zebnten Buchs der Civilprozeßordnung für das ODeutsche 
Reich in Anwendung. 
In allseitigen Einverständnisse der betheiligten Regierungen kann der Schieds- 
spruch dem Reichsgerichte, die hierzu erforderliche Genehmigung vorausgesetzt, 
übertragen werden. 
Das Mobiliar-Inventar des Gesammt-Ober-Appellationsgerichts in Jena, 
einschließlich der Bibliothek, wird dem Oberlandesgerichte zur Benutzung über- 
wiesen. 
Das weitere erforderliche Mobiliar-Inventar wird auf Rechnung der Kasse 
des Oberlandesgerichts beschafft. 
Dieses gesammte Mobiliar-Inventar wird gemeinschaftliches Eigenthum 
sämmtlicher vertragschließender Staaten. Die Kosten der Versicherung desselben 
gegen Feuersgefahr werden aus der Kasse des Oberlandesgerichts bestritten. Die 
ideellen Antheile der einzelnen betheiligten Staaten an dem Mobiliar-Inventar 
werden im Falle einer Auflösung des Vertrages nach dem Verhältnisse der zu 
der Kasse des Gerichts zuletzt gezahlten Beitragsquoten bemessen. 
F. 6. 
Das Oberlandesgericht wird besetzt mit 
einem Präsidenten, der zugleich als Präsident eines Senats fungirt, 
zwei Senatspräsidenten, 
vierzehn Räthen. 
Daneben bleibt vorbehalten, einige öffentliche ordentliche Lehrer des Rechts 
an der Universität Jena) jedoch nicht mehr als drei, unter Belassung ihres Lehr- 
amts zu Räthen des Oberlandesgerichts zu ernennen. 
(Nr. 8627.) 31“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.