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S. 7.
Es werden drei Gerichtsschreiber bei dem Oberlandesgerichte angestellt.
d. 8.
Das sonstige Personal des Oberlandesgerichts besteht aus
einem Kassirer und Rechnungsführer, zugleich für die Botenmeisterei-
geschäfte,
zwei Registraturbeamten für die Registratur= und Archivgeschäfte,
drei Kanzlisten,
drei Dienern, von denen einer als Hausmeister fungiren wird.
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Das Anmt der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgerichte wird von
zwei Staatsanwälten ausgeübt, von denen dem ersten — mit dem Dienstprädikat
Oberstaatsanwalt nach Maßgabe des F. 148 des Gerichtsverfassungsgesetzes
das Recht der Aufsicht und Leitung hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwalt=
schaft in den zum Bezirk des Oberlandesgerichts vereinigten Staaten zusteht.
Der zweite Staatsanwalt ist der Amtsgehülfe des Oberstaatsanwalts
und hat den Letzteren in Verhinderungsfällen zu vertreten.
S. 10.
Zur Besorgung der Registratur-, Archiv-, Kanzlei= und Dienergeschäfte
bei der Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichts werden
zwei Registratur= bezüglich Kanzleibeamte und
ein Diener
angestellt.
S. II.
Die vertragschließenden Regierungen einigen sich über den Einnahme= und
Ausgabe-Etat bei dem Oberlandesgerichte. Dieser Etat ist so lange maßgebend,
als nicht ein anderer vereinbart ist.
S. 12.
Die Besetzung der Stellen des Präsidenten, der Senatspräsidenten und
sämmtlicher Räthe, ingleichen des Oberstaatsanwalts und Staatsanwalts erfolgt
durch die Gesammtheit der vartragschließenden Regierungen. Können sich letztere
im einzelnen Besetzungsfalle über die anzustellende Person nicht verständigen, so
werden die zu der betreffenden Stelle von dem Oberlandesgerichte oder von der
einen oder anderen der betbeiligten Regierungen in Vorschlag gebrachten Personen
zur Wall verstellt, wobei das in §. 21 festgesetzte Stimmenverhältniß maßgebend
ist. Ergiebt sich bei der Wahl keine absolute Stimmenmehrbeit, so sind diejenigen
beiden Kandidaten, auf welche sich die meisten Stimmen vereinigt haben, auf
eine engere Wahl zu bringen.
Die Bestallungsdekrete werden von jeder einzelnen Regierung mit Bezug-
nahme auf die Beschlußfassung der Gesammtheit der betheiligten Regierungen
stempel= und sportelfrei ausgefertigt.