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Durch die Behändigung auch nur eines Bestallungsdekrets wird der
Dienstverband begründet.
§. 13.
Bei der Besetzung der Stellen wird die rechtswissenschaftliche Bildung und
praktische Erfahrung, sowie die sonstige dienstliche Befähigung, Tüchtigkeit und
Würdigkeit für die Auswahl der Anzustellenden in erster Linie maßgebend sein
und, soweit es unbeschadet dieses oberften Grundsatzes thunlich, auf Verwendung
geigneter Kräfte aus jedem der vertragschließenden Staaten nach ungefährem
erhältniß der Größe der Bevölkerung Rücksicht genommen werden.
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Im Falle der Erledigung einer Rathsstelle hat das Oberlandesgericht wegen
deren Wiederbesetzung gutachtliche Vorschläge zu machen.
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Sämmtliche Räthe des Oberlandesgerichts haben in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder des Kollegiums gleichen Rang.
S. 16.
Die Besetzung der Stellen der Gerichtsschreiber und des Kassirers (Rech-
nungsführers) gescheht unter entsprechender Anwendung der in 9. 12 und 13
enthaltenen Bestimmungen durch die Gesammtheit der vertragschließenden Re-
gierungen.
Der Präsident des Oberlandesgerichts wird in Erledigungsfällen gutachtliche
Vorschläge wegen der Wiederbesetzung machen.
F. 17.
Die sonstigen Beamtenstellen bei dem Oberlandesgerichte werden durch den
Präsidenten dieses Gerichts, die Unterbeamtenstellen bei der Staatsanwaltschaft
des Oberlandesgerichts durch den Oberstaatsanwalt unter entsprechender Berücck-
sichtigung der in §. 13 aufgestellten Grundsätze kraft im Allgemeinen ertbeilten
Auftrags im Namen der betheiligten Staatsregierungen besetzt.
Ion jeder Erledigung einer solchen Stelle, sowie von jeder Wiederbesetzung
ist den betheiligten Regierungen alsbald Anzeige zu erstatten.
**“
Sämmtliche bei dem Oberlandesgerichte angestellte Beamte werden durch
ihre Anstellung Staatsangehörige sämmtlicher zu dem Oberlandesgerichte ver-
einigten Staaten (vergl. §. 9 des Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes-
und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870). Sie sind den Gesetzen des Groß-
herzogthums Sachsen unterworfen.
Für die auf dem Dienstverbande beruhenden Rechtsverhältnisse dieser
Beamten insbesondere ist, insoweit nicht etwas Anderes durch die Gesetzgebung
des Deutschen Reichs geordnet wird, die im Großbherzogthume Sachsen gegen-
wärtig geltende Gesetzgebung über den Civilstandsdienst, sowie jede solche Ab-
änderung derselben, welche die Zustimmung der betheiligten Staatsregierungen
r. 8627.)