Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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II. Zu §. 11. 6 
Der Ausgabe-Etat für das Oberlandesgericht wird dahin festgesetzt: 
Kapitel I. Besoldungen. 
a. Beim Oberlandesgericht. 
1) Ein Präsident . ........... .. .. . ... ... .. .... . .. . . . .. 9 000 Mark. 
2) Zwei Senatspräsidenten à 7500 Mark. 15.000 
3) Vierzehn nicht akademische Räthe à 6000 Mark . . . . . . 84 000 
Anmerkung: In Falle des Beitritts des Fürstenthums 
Schwarzburg-Sondershausen zu dei Vertrage: 
fünsgzehn Räthe à 6000 Mark = 90 000 Mark. 
4) Drei akademische Räthe à 2400 bis 3600 Mark, durch- 
schnittlich 3000 Mark . .. . . . . . . .. 9000 
5) Drei Gerichtsschreiber à 2400 bis 3600 Mark, durch- 
schnittlich 3000 Marr ... . ... 9.000 
6) Ein Rechnungsführer und Kassirrr . . . . . .. 2500 
7) Fünf Registratur= und Kanzleibeamte à 1500 bis 
2000 Mark, durchschnittlich 1750 Mart . . .. 8 750 
8) Ein Oberdiener, zugleich Hausmeister (einschließlich des 
Anschlags der Dienstwohnugng . .. . . . .. 1500 — 
M Zwei Unterdiener à 1200 bis 1400 Mark, durchschnittlich 
1300 M—rkkk. 2 600 
b. Bei der Staatsanwaltschaft. 
1) Der erste Staatsamwaltt . . .. -......... 7-500 
2)DerzweiteStaatsanwalt»......................·.. 4500 
3) Zwei Registratur= und Kanzleibeamte à 1500 bis 
2000 Mark, durchschnittlich 1750 Mark 3 500 
4) Ein Digernn. 1 300 
Kapitel II. Reservefonds für unvorhergesehene 
dienstliche Bedürfnisse . . . . . . . . . 9000 
Kapitel III. Verwaltungsaufwand (einschließlich 
für Lokalmiethe . . . . . . .. 50 000 
Summa 217 150 Mark 
eventuell 223 10 
Sollten bei Errichtung des Oberlandesgerichts bei demselben Beamte an- 
gestellt werden, welche bis zum Eintritt in das neue Dienstverhältniß eine höhere 
Besoldung bezogen haben, als der etatsmäßige Gehalt der neuen Stelle beträgt, 
so soll denselben die Differenz zwischen der früheren und der neuen Besoldung
	        
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