Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 215 — 
als pensionsfähige persönliche Zulige (E küabesosdung) gewihrt und diese Ausgabe 
aus dem Reservefonds für unvor zergesehen dienstliche Bedürfnisse (Kap. II des 
Ausgabe-Etats) bestritten werden. 
III. Zu 8. 18. 
Die vertragschließenden Regierungen sind darin einverstanden, daß die nach 
d. 18 des Vertrages den Beamten des Oberlandesgerichts eingeräumte Pensions- 
berechtigung für ihre Hinterbliebenen deren Verbleiben in einer Wittwensozietät, 
der sie vor ihrem Eintritt in das Oberlandesgericht angehört haben, nicht aus- 
schließen solle. 
IV. Zu g. 25. 
Die Regierungen übernehmen die Verpflichtung, das Oberlandesgericht im 
Wege der Landesgesetzgebung von den Geschäften der Jasthverwallung) namentlich 
auch von Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit thunlichst zu entlasten) und 
verpflichten sich ferner, umfänglichere Gutachten von dem Oberlandesgerichte nur 
im Einverständniß (I. 21 des Vertrags) mit den übrigen Regierungen zu er- 
fordern, und ebenso bei Aufträgen an dasselbe zu Zwecken der Gesetzgebung zu 
verfahren. 
V. 
Die Regierungen werden über die Prüfungen der Rechtskandidaten ein 
gleichmäßiges Verfahren durch Vereinbarung eines gemeinsamen Regulativs her- 
eiführen. 
VI. Zu §. 26. 
Sofern nicht durch Reichsgesetz eine Gebtihrenordnung. für den Strasprozeß 
gegeben werden sollte, werden sich die vertragschließenden Regierungen über eine 
gemeinsame Gebührenordnung für den Strafprozeß vereinigen. 
VII. 
Insoweit neben den zu erwartenden reichsgesetzlichen Bestimmungen über 
die Rechtsamvälte eine Vereinbarung in Betreff der Rechtsanwälte bei dem Ober- 
landesgerichte erforderlich oder angezeigt sein wird, bleibt solche vorbehalten. 
VIII. Zu §9. 29. 
Die vertragschließenden Regierungen werden dem Oberlandesgerichte den 
Bedarf an Gesetzsammlungen und Regierungsblättern auf Kosten der einzelnen 
Staaten zukommen lassen. 
IX. 
Das Oberlandesgericht wird ein Siegel mit den Sächsischen, Schwarz- 
burgischen und Reußischen Wappenschildern führen. 
(Xr. 2627—S0 .) 32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.