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als pensionsfähige persönliche Zulige (E küabesosdung) gewihrt und diese Ausgabe
aus dem Reservefonds für unvor zergesehen dienstliche Bedürfnisse (Kap. II des
Ausgabe-Etats) bestritten werden.
III. Zu 8. 18.
Die vertragschließenden Regierungen sind darin einverstanden, daß die nach
d. 18 des Vertrages den Beamten des Oberlandesgerichts eingeräumte Pensions-
berechtigung für ihre Hinterbliebenen deren Verbleiben in einer Wittwensozietät,
der sie vor ihrem Eintritt in das Oberlandesgericht angehört haben, nicht aus-
schließen solle.
IV. Zu g. 25.
Die Regierungen übernehmen die Verpflichtung, das Oberlandesgericht im
Wege der Landesgesetzgebung von den Geschäften der Jasthverwallung) namentlich
auch von Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit thunlichst zu entlasten) und
verpflichten sich ferner, umfänglichere Gutachten von dem Oberlandesgerichte nur
im Einverständniß (I. 21 des Vertrags) mit den übrigen Regierungen zu er-
fordern, und ebenso bei Aufträgen an dasselbe zu Zwecken der Gesetzgebung zu
verfahren.
V.
Die Regierungen werden über die Prüfungen der Rechtskandidaten ein
gleichmäßiges Verfahren durch Vereinbarung eines gemeinsamen Regulativs her-
eiführen.
VI. Zu §. 26.
Sofern nicht durch Reichsgesetz eine Gebtihrenordnung. für den Strasprozeß
gegeben werden sollte, werden sich die vertragschließenden Regierungen über eine
gemeinsame Gebührenordnung für den Strafprozeß vereinigen.
VII.
Insoweit neben den zu erwartenden reichsgesetzlichen Bestimmungen über
die Rechtsamvälte eine Vereinbarung in Betreff der Rechtsanwälte bei dem Ober-
landesgerichte erforderlich oder angezeigt sein wird, bleibt solche vorbehalten.
VIII. Zu §9. 29.
Die vertragschließenden Regierungen werden dem Oberlandesgerichte den
Bedarf an Gesetzsammlungen und Regierungsblättern auf Kosten der einzelnen
Staaten zukommen lassen.
IX.
Das Oberlandesgericht wird ein Siegel mit den Sächsischen, Schwarz-
burgischen und Reußischen Wappenschildern führen.
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