Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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F. 3. 
Die Zeit des Beginns der Sitzungsperioden der Schwurgerichte bestimmt 
der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Oberstaatsanwalts. 
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Die zur Thätigkeit bei dem Schwurgerichte berufenen Beamten haben auch 
in den aus einem Staate, in dessen Dienste sie nicht stehen, an das Schwur- 
grrict gelangenden Sachen die ihnen nach den Gesetzen obliegenden dienstlichen 
errichtungen wehrzunhmnen, ohne daß es einer besonderen Verpflichtung für 
den Landesherrn und die Verfassung dieses Staates bedarf. 
S. 5. 
Die auf die einzelnen Staatsgebiete entfallende Zahl der Geschworenen wird 
durch gemeinsamen Beschluß der Justizverwaltungen der betheiligten Staaten, die 
Vertheilung dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke aber durch die 
betreffende Landesjustizverwaltung bestimmt. 
S. 6. 
Die durch die Abhaltung eines Schwurgerichts entstehenden Kosten werden 
aus der Kasse des Oberlandesgerichts zu Jena bestritten. Soweit diese Kosten 
nicht unmittelbar aus der Kasse des Oberlandesgerichts gezahlt werden, sind die- 
selben aus der Kasse des Landgerichts, bei welchem das Schwurgericht abgehalten 
wird, vorschußweise zu verlegen. 
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Zu diesen Kosten sind zu rechnen: 
1) die Reisekosten der Geschworenen; 
2) die Reisckosten und Tagegelder der zur Thätigkeit bei dem Schwur- 
gerichte berufenen Beamten; 
3) die Gebühren der Vertheidiger, Zeugen und Sachverständigen, 
4) sonstiger Aufwand für gemeinsame Zwecke. Die Vereinbarung von 
Bauschsätzen für diesen Aufwand bleibt vorbehalten. 
Zu den gemeinschaftlichen Kosten sind nicht zu rechnen: der Aufwand für 
den Transport und Rücktransport der Angeschuldigten, sowie für deren Ver- 
pflegung, ingleichen die Kosten der Strafpollstreckung. Dieser Aufwand ist, 
soweit nicht eine andere Kasse zahlungspflichtig ist, von dem Gerichte zu tragen, 
welches die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat. 
S. 8. 
Gegenwärtiger Vertrag kann vor Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage 
des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungsgesetzes an gerechnet, von keinem der 
vertragschließenden Theile gekündigt werden. çl 
Nach Ablauf dieser fünf Jahre steht jedem der vertragschließenden Theile 
die Kündigung mit der Wirkung offen, daß mit Ablauf des nächsten Kalender- 
jahres nac demjenigen Kalenderjahre, in welchem die Kündigung von einer Seite 
erfolgt, der Vertrag für alle Theile außer Kraft tritt.
	        
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