Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Artikel J. 
Das Königlich Preußische Oberlandesgericht zu Celle wird zum Oberlandes- 
gericht für das Fürstenthum Lippe bestellt. 
Artikel 2. 
Soweit die Wirksamkeit des Oberlandesgerichts für Lippe in Betracht 
kommt, führt dasselbe die Bezeichnung als: 
Königlich Preußisches Oberlandesgericht für das Fürstenthum Lippe. 
Die Entscheidungen in den aus Lippe erwachsenden Sachen ergehen unter 
der Formel: 
Gemäß dem zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige 
von Preußen und Seiner Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe ge- 
schlossenen Staatsvertrage vem. 
Artikel 3. 
Dem Oberlandesgerichte kann für das Gebiet des Fürstenthums Lippe neben 
der auf dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze beruhenden Zuständigkeit eine 
erweiterte Zuständigkeit nach Maßgabe der &#. 3 und 4 des Einführungsgesetzes 
zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze übertragen werden. Die Uebertragung 
erfolgt nach vorausgegan ener Verständigung' unter den beiderseitigen Staats- 
regierungen durch die Landesgesetzgebung des Fürstenthums Lippe. 
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in den vor dem Inkrafttreten des 
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes bei den Fürstlich Lippischen Gerichten oder 
auf Grund des.Staatsvertrages vom 1. Juli 1857 bei dem Königlich Preußischen 
Appellationsgerichte zu Celle anhängig gewordenen Sachen und das Verfahren, 
in welchem dieselben zur Erledigung zu huingen sind, wird in gleicher Weise durch 
die Lippische Landesgesetzgebung geregelt. 
Artikel 4. 
Unbeschadet der der Fürstlichen Staatsregierung als Landesjustizverwaltung 
zustehenden Aufsichtsbefugnisse wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in 
den an das letztere gelangenden Sachen das Aufsichtsrecht über das Fürstliche 
Landgericht und in höherer Instanz über die Fürstlichen Amtsgerichte und dem 
Oberstaatsanwalt die Aufsicht über die Fürstlich Lippische Staatsanwaltschaft 
übertragen. Hinsichtlich des Oberstaatsanwalts steht das Recht der Aufsicht und 
Leitung in Lippischen Sachen der Fürstlich Lippischen Staatsregierung zu. Das 
Recht der Aufsicht über das Oberlandesgericht wird ausschließlich von Preußen 
geübt. 
Artikel 5. 
Die Gebühren, Auslagen und Stempel in den an das Oberlandesgericht 
erwachsenden Sachen werden, soweit nicht die Reichsgesetzgebung Anwendung 
findet, nach den Lippischen Landesgesetzen berechnet, jedoch für Rechnung der 
Preußischen Staatskasse eingezogen. Zum Zwecke der Einziehung haben die
	        
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