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Fürstlich Lippischen Landesbehörden den Königlich Preußischen Behörden dieselbe
Rechtshülfe zu gewähren, wie den Behörden des eigenen Staates.
Artikel 6.
Lippe hat an Preußen als jährlichen Beitrag zu den Kosten des Ober-
landesgerichts die Summe von 4500 Mark zu entrichten.
Artikel 7.
Auf das Amt Lipperode und das Stift Cappel finden die vorstehenden
Artikel keine Anwendung.
Artikel 8.
Die im Artikel 7 bezeichneten Gebietstheile werden in Betreff der Aus-
übung der gesammten streitigen und nicht streitigen Gerichtsbarkeit dem Bezirke
des Königlich Preußischen Amtsgerichts zu Lippstadt angeschlossen und treten
unter die durch diesen Anschluß bedingte Zuständigkeit der Königlich Preußischen
Gerichte und Justizbehörden.
Von der Zuständie keit der Preußischen Gerichte bleibt die Verwaltung des
Depositalwesens ausgeschlossen.
Artikel 9.
Soweit die Königlich Preußischen Gerichte für die angeschlossenen Gebiets-
theile in Wirksamkeit treten, haben sich dieselben einer dem Artikel 2 entsprechenden
Bezeichnung und Entscheidungsformel zu bedienen.
Artikel 10.
Der für die Preußischen Theile des Amtsgerichtsbezirks als Beisitzer des
Ausschusses für die Auswahl der Schöffen bestellte Staatsverwaltungsbeamte
(S. 40 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes) gilt zugleich als Beauftragter
der Fürstlich Lippischen Regierung.
Artikel 11.
Die sämmtlichen zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes
und der Deutschen Prozeßordnungen für Preußen erlassenen oder noch zu er-
lassenden Ausführungs= und 1Ukbergangebestimmungen, ingleichen das Preußische
Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878 und die darauf bezüg-
lichen Bestimmungen der Preußischen Gebührengesetzgebung sollen in dem Amt
Lipperode und dem Stift Cappel zu der gleichen Zeit wie in Preußen selbst in
Geltung treten. Sie werden zu diesem Behufe Seitens der Fürstlich Lippischen
Staatsregierung in der nach der dortigen Gesetzgebung erforderlichen Form ver-
kündet werden.
Artikel 12.
Sollte es sich nach Abschluß des gegenwärtigen Vertrages zur weiteren
Durchführung der begründeten Gerichtsgemeinschaft als wünschenswerth heraus-
stellen, daß noch andere Preußische Gesetze oder Verordnungen als die im Artikel 11
bezeichneten in dem Amt Lipperode und dem Stift Cappel zur Einführung ge-
langen, so kann diese Einführung mittels einer in der landesgesetzlich erforderlichen
Ges. Samuil. 1879. (Nr. 86209.) 33