Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Form zu verkündenden übereinstimmenden Erklärung der beiderseitigen Staats- 
regierungen erfolgen, in welcher zugleich der Tag, an welchem das Gesetz oder 
die Verordnung verbindliche Kraft erlangen soll, zu bezeichnen ist. 
Artikel 13. 
Soweit nicht die Reichsgesetzgebung oder der Artikel 11 dieses Vertrages 
Anwendung findet, werden die Gebühren, Auslagen und Stempel in den aus 
dem Amt Lipperode und Stift Cappel erwachsenden Sachen bis auf Weiteres 
nach den Lippischen Landesgesetzen berechnet. Die Einziehung der Gebühren u. s. w. 
sowie der Geldstrafen erfolgt nach den Preußischen Normen und für Rechnung 
der Preußischen Staatskasse. 
Artikel 14. 
In den aus dem Amt Lipperode und dem Stift Cappel erwachsenden 
Strafsachen bleibt Seiner Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe das Begnadigungs- 
recht vorbehalten. 
Artikel 15. 
Dem Königlich Preußischen Gerichtshofe zur Entscheidung der Kompetenz- 
konflikte kann die im §. 17 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes geordnete 
Zuständigkeit für das Gebiet des Fürstenthums Lippe übertragen werden. Die 
Uebertragung erfolgt nach vorausgagangener Berständigung unter den beider- 
seitigen Staatsregierungen durch die Landesgesetzgebung des Fürstenthums Lippe. 
Artikel 16. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichts- 
verfassungsgesetze in Kraft. Die Dauer desselben wird auf zwölf Jahre festgeleht 
und verlängert sich stillschweigend um denselben Zeitraum, wenn kein Theil vor 
Anfang des vorletzten Jahres einer Vertragsperiode von dem ihm zustehenden 
Kündigungsrechte Gebrauch macht. 
Artikel 17. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur landesherrlichen Ratifikation vor- 
gelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden in Berlin bewirkt werden. 
Berlin, den 4. Januar 1879. 
v. Schelling. Rindfleisch. Eschenburg. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
	        
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