Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Schlußprotokoll. 
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über die Begründung einer Gerichts- 
gemeinschaft zwischen dem Fürstenthum Lippe und den angrenzenden Königlich 
Preußischen Gebietstheilen sind die unterzeichneten Bevollmächtigten noch über 
nachstehende vertragsmäßige Zusagen und Erklärungen übereingekommen. 
I. Zu Artikel 3. 
Preußen erklärt sich damit einverstanden, daß dem Oberlandesgerichte durch 
die Lippische Landesgesetzgebung die Entscheidung zweiter Instanz in dem auf 
Entfernung eines Beamten aus dem Amte gerichteten, in erster Instanz vor dem 
Landgerichte verhandelten Verfahren (§. 58 des Gesetzes über den Enwilsiaatsdienst 
vom 11. Mai 1859) übertragen werde. Die Entscheidung erfolgt durch den 
ersten Civilsenat des Oberlandesgerichts. 
Als Gegenstände, auf welche sich die Ausdehnung der Zuständigkeit ferner 
erstrecken kann) werden insbesondere bezeichnet: 
1) die Entscheidung oberer Instanz in Sachen, für welche besondere Ge- 
richte zugelassen sind; 
2) die Entscheidung auf Rechtsmittel in Sachen der nicht streitigen Ge- 
richtsbarkeit; 
3) die Entscheidung in Disziplinarsachen Feen richterliche Beamte. Sollte 
ein Preußischer Gerichtshof zur Entschei ung über Rechtsmittel gegen 
die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in diesen Sachen bestellt 
werden, so wird Preußen darein willigen, daß dem Gerichtshofe auch 
Lippischer Seits für das Gebiet des Fürstenthums Lippe die Entscheidung 
letzter Instanz übertragen werde. 
Uebrigens herrscht Einverständniß darüber, daß unter der Landesgesetzgebung 
im Sinne dieses Vertrages auch landesherrliche Verordnungen einbegriffen seien. 
II. Zu Artikel 4. 
Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist der unmittelbare Verkehr der 
Fürstlich Lippischen Staatsregierung mit dem Oberlandesgerichte nicht ausgeschlossen; 
die Formen dieses Verkehrs werden auf Wunsch von Lippe reglementarisch ge- 
regelt werden. 
Gelangt im Aufsichtswege eine aus dem Fürstenthum Lippe erwachsene 
Sache durch eine gegen das Oberlandesgericht gerichtete Beschwerde zur Entschei- 
dung des Königlich Preußischen Justizministers, so wird vor Abgabe der Ent- 
scheidung dem Fürstlich Lippischen Kabinetsministerium Gelegenheit zur Aeußerung 
gegeben werden. 
Das Königlich Preußische Justizministerium wird die von dem Oberlandes- 
gericht und dem Oberstaatsanwalt erstatteten Geschäftsberichte, soweit sich dieselben 
(Xr. 8629.)
	        
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