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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 14.—
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Wegegeseze im Regierungsbezirk Cassel, S. 225. — Hauberg=
ordnung für den Kreis Siegen, S. 22°8. — Gesetz, betreffend die Erweiterung der durch das
Gesetz vom 20. April 1869 für das Anlagekapilal einer Eisenbahn von Finnentrop über Olpe nach
Rothe-Mühle im Biggethale übernommenen Zinsgarantie, S. 230. — Ministerial-Erklärung,
betreffend die Aufhebung der mit dem Großherzogthum Hessen abgeschlossenen Vereinbarungen wegen
Verhütung der Forst., Feld, Jagd- und FKischereifrevel, S. 240.
(Nr. 8630.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Wegegesetze im Regierungsbezirk Cassel.
Vom 16. März 1879.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen v.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für die zum Regierungsbezirk Cassel vereinigten Landestheile, was folgt:
K. 1.
Die Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung der Landwege, der Verpstichtung zum
Vizinal= (Verbindungeh Wege und der Oistriktsstraßen liegt, soweit dieselbe shan un #er Uier
nicht von größeren Kommunalverbänden (Amt, Kreis 2c.) übernommen ist, oder der Bizinal. (Verbin-
auf privatrechtlichem Titel beruht, den Gemeinden ob, durch deren Gemarkungen dunge.) Gege und der
sie fuͤhren Distriktsstraßen.
E. 2.
Die Gemeinden können auch zu dem Bau und der Unterhaltung außerhalb
ihrer Gemarkungen belegener Landwege 2c. oder Landwegestrecken herangezogen
werden, soweit sie an denselben ein deworragendes Interesse haben. Die Ent-
scheidung hierüber und über die Bertheilung er Baulast steht der Bezirksregie-
rung nach Anhörung der Gemeinden und der Kreisvertretung zu. Gegen diese
Entscheidung findet die Beschwerde an die Ressortminister statt.
S. 3.
Die zu dem Bau und der Unterhaltung der Landwege 2c. zu leistenden
Dienste sind Gemeindedienste.
Ces. Somml. 1879. (Nr. 8630.) 34
Ausgegeben zu Berlin den 25. April 1879.