Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Ueber den Eintritt der Voraussetzung, über die Art und die Höhe des 
Beitrags entscheidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung nach Anhörung des 
kommunalständischen Verwaltungsausschusses die Bezirksregierung. 
Gegen diese Entscheidung findet die Beschwerde an die Resfortministr statt. 
S. 8. 
Durch Beschluß des kommunalständischen Verwaltungsausschusses können Versetzung von We- 
unter Zustimmung der Bezirksregierung Gemeinde= und Ortswege, sowie neu er rseiben Gat- 
anzulegende Wege zu Landwegen 2c., Landwegge . zu Gemeinde= und Ortswegen andere r 
erklärt, desgleichen Landstraßen und die sonstigen in das Eigenthum und die 
Unterhaltung des kommunalständischen Verbandes übergegangenen früheren Staats- 
straßen aufgegeben oder zu Landwegen 2c., sowie Landwege 2c. zu Landstraßen 2c. 
erklärt werden. 
Dem Beschlusse hat die Anhörung der betheiligten Gemeinden 2c. und Kreise 
voranzugehen. 
Gegen den Beschluß findet die Beschwerde an die Ressortminister statt. 
S. 9. 
Der kommunalständische Verband ist verpflichtet, den durch den Beschluß Geerssichtungen kes 
des Bundesraths vom 25. Juni 1869 im Interesse der Telegraphenverwaltung iwstanen 
festgestellten Anforderungen bezüglich der zufolge des Gesetzes vom 8. Juli 1875 graphenverwaltung. 
(Gesetz-Samml. 1875 K 4907 ff.) in sein Eigenthum und seine Unterhaltung 
übergegangenen früheren Staatsstraßen, sowie der auf seine Kosten neu anzu- 
legenden Straßen zu genügen. 
S. 10. 
Die Bestimmungen der im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel zur Zeit Schlußbestimmung. 
geltenden Wegegesetze bleiben, soweit sie nicht durch die vorstehenden Bestimmun- 
gen aufgehoben oder abgeändert sind, bestehen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. März 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 
  
(Xr. 8630—8631.) 34“
	        
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