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Der Schöffenrath kann die Schafhude für unstatthaft erklären, wenn der
Nachtheil für das Gesammtinteresse einer Genossenschaft den Vortheil für die
einzelnen Genossen überwiegt.
Kein Schlag darf innerhalb der nächsten sechs Kalenderjahre nach dem
Abtriebe mit Rindvieh und innerhalb der nächsten vier Kalenderjahre nach dem
Abtriebe mit Schafen behütet werden. Wenn diese Schonzeiten zur Erhaltung
des jungen Holzes nicht ausreichen, können sie durch den Haubergvorstand oder
muf Antrag des Forstsachverständigen durch den Landrath angemessen verlängert
werden.
Neu kultivirte Schläge dürfen innerhalb der nächsten acht Kalenderjahre
nach Mueführung der Kulturen nicht mit Rindvieh und innerhalb der nächsten
sechs Kalenderjahre nach Ausführung der Kulturen nicht mit Schafen behütet
werden. Der Schöffenrath kann diese Schonzeiten in einzelnen Fällen bis auf
sechs Jahre für Rindvieh und bis auf vier Jahre für Schafe herabsetzen und bis
auf zehn Jahre für Rindvieh und bis auf acht Jahre für Schafe verlängern.
S. 14.
Der Beschlußfassung durch die Versammlung der Hauberggenossen be-
lirfen:
1) Angelegenheiten, welche die Substanz der Genossenschaf
betreffen, namentlich die Einverleibung anderer Grundstücke (I. 3) und
die Befreiung vom Haubergverbande (§. 4, 5);
2) die Feststellung des Lagerbuchs (§. 10),
3) das Unterlassen des Getreidezwischenbaues und die Einführung eines
von der Niederwaldwirthschaft abweichenden Betriebes (§. 11);
4) die Aufstellung und Abänderung des Betriebs= und des Hütungsplans
12),
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5) die Frage, ob die Lohnutzung oder andere Nutzungen, mit Ausschluß
der Getreidenutzung, für gemeinsame Rechnung oder von den einzelnen
Genossen auf bestimmten Flächen ausgeübt werden sollen; in Ansehung
der Lohnutzung ist der Beschluß vor der Vertheilung der Nutzungs-
flächen unter die Genossen zu fassen;
6) die Wahl der Getreidegattung, wenn ein abgetriebener Schlag mit ei
anderen als der bisher üblichen Getreideart bebaut werden soll;
7) die Wahl des Haubergvorstandes und die Gewährung einer Dienst-
unkostenentschädigung an dessen Mitglieder (§. 16),
8) die Regelung des Kassen= und Rechnungswesens (G. 22);
9) Geschäfte, zu deren Vornahme, wenn sie durch einen Bevollmächtigten
erfolgen sollte, Spezialvollmacht erforderlich sein würde;
10) die Veränderung bestehender Einrichtungen) wenn eine Beschlußfassung
bierüber von dem vierten Theile der Genossen, nach Antheilen berechnet,
beantragt wird.
(Nr. 8631.)