Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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S. 265) ergehenden Polizeivorschriften bedürfen, soweit sie die Bewirthschaftung 
der Hauberge betreffen, der Zustimmung des Schöffenraths. 
g. 33. 
In Betreff der Dienstvergehen der Vorstandsmitglieder und der Genossen- 
schaftsbeamten finden die in dem Gesetz vom 21. Juli 1852 (Gesetz-Samml. 
S. 465) bezüglich der Gemeindebeamten enthaltenen Vorschriften Anwendung. 
Die erkannten Strafen fließen in die Ortsarmenkasse. 
. 34. 
Hinsichtlich solcher Hauberge, deren Antheile sich sämmtlich in einer Hand 
vereinigt haben, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes in den S#. 1 und 2, 
soweit letzterer die Untheilbarkeit und die örtliche Abgrenzung der Hauberge regelt, 
ferner in den S#. 3, 4, 5 Absatz 1, 7 Absatz 2, 10 Absatz 1, 11 bis 13, 2 
bis 25, 27 bis 29, 31 und 32 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Antheils- 
besitzer an die Stelle der Genossenschaft, des Vorstandes und des Vorstehers treten. 
An die Stelle des §. 30 tritt folgende Bestimmung: 
Maßregeln der im 9. 14 Nr. 1, 3, 4, 6 bezeichneten Art bedürfen der 
Genehmigung des Landratbs. Derselbe ist befugt, Maßregeln, welche 
nach dem Gutachten des Schöffenraths den Ruin der Hebzwitthschaft 
herbeiführen würden, zu untersagen. 
S. 35. 
Die Haubergordnung vom 6. Dezember 1834 ist aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. März 1879. 
(. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
	        
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