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g. 22.
Das Gesuch um Auszahlung ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich ein-
zureichen. Demselben ist der Nachweis der Berechtigung zur Empfangnahme
eizufügen.
G. 23.
Der Bercchtigie ist binnen zehn Tagen nach Eingang des Gesuchs zu be-
nachrichtigen, daß die Kasse zur Qahlung des Betrages an ihn angewiesen sei,
oder von dem der Auszahlung entgegenstehenden Hinderniß in Kenntniß zu setzen.
g. 24.
Die Auszahlung von Beträgen, welche im Wege des Arrestes gepfändet
oder nach den bisherigen Vorschriften mit Arrest belegt sind, findet nicht statt,
so lange der Arrest zwischen den betheiligten Parteien nicht beseitigt ist.
. Die vorstehene Bestimmung sindet entsprechende Anwendung auf einst-
weilige Verfügungen, sowie auf die im Bezirk des Appellationsgerichtshofes in
Cöln durch einen Gerichtsvollzieher zugestellten Einsprüche.
W*½i.Ri
Innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs geschieht, wenn der Derch-
tigte in dem Gesuche um Auszahlung es beantragt und soweit die Posteinri
tungen es gestatten, die Uebersendung des Betrages durch die Post. Kann die
lbersendung mittels einer Postanweisung geschehen, so ist sie auf diesem Wege
zu bewirken.
Uebersteigt der zu übersendende Betrag die Summe von dreitausend Mark,
so darf die Uebersendung durch die Post nur geschehen, wenn die Unterschrift
des Berechtigten durch eine zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften
zuständige Behörde oder Urkundsperson beglaubigt ist. Der Aufnahme eines
Protokolls über die Beglaubigung und der Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht.
Die Kosten und die Gefahr der Uebersendung. trägt der Berechtigte. Der
Betrag des Portos ist von dem zu übersendenden Betrage zu kürzen.
In die im §. 23 vorgeschriebene Benachrichtigung ist eine Mittheilung über
die Absendung des Geldes aufzunehmen.
Der Postschein dient der Kasse als Rechnungsbeleg.
F. 26.
Hat der Empfangsberechtigte im Auslande seinen Wohnort oder Aufent-
dalsöort, so kann auf seinen Antrag die Uebersendung des Betrages an ihn
urch die Post geschehen, sofern das den Antrag enthaltende Gesuch mindestens
der Unterschrift nach beglaubigt ist. Ob im Fall der Beglaubigung oder der
Aufnahme des Gesuchs durch eine Behörde oder Urkundsperson des Auslandes
die Legalisation zu erfordern ist, hat die Hinterlegungsstelle zu ermessen.
Wird dem Verlangen entsprochen, so finden die Vorschriften der drei letzten
WMfäss des §. 25 und die Vorschrift des §. 25 Abs. 1 über die Uebersendung
mittels Postanweisung entsprechende Anwendung.
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