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“*3 von fünfzig Pfennig. Bei einem geringeren Betrage ist dieselbe
empelfrei.
Die Beglaubigung der Unterschriften der Gesuche um Auszahlung im Falle
des 8. 25 Abs. 2 it sienwelfrei Geschieht die Beglaubigung gerichtlich oder
notariell, so ist für dieselbe eine Gebühr von drei Mark zu entrichten.
Dritter Titel.
Hinterlegung von Werthpapieren und Kostbarkeiten.
d. 36.
Werthpapiere und Kostbarkeiten werden unverändert verwahrt.
Münzen und Werthzeichen können als Kostbarkeiten hinterlegt werden.
S. 37.
Werthpapiere auf Inhaber werden durch die Hinterlegungsstelle nur auf
Antrag des Hinterlegers außer Kurs Igbt Ist die Außerkurssetzung durch die
Hinterlegungsstelle erfolgt, so hat dieselbe vor der Herausgabe die Wiederinkurs-
setzung zu bewirken. *xm-
3
Die Hinterlegungskasse ist nicht verpflichtet:
1) die Ausloosung oder Kündigung der Werthpapiere zu überwachen;
2) für die Einziehung neuer Zins= oder Dividendenscheine oder der Beträge
fälliger Zins= oder Dividendenscheine von Amtswegen zu sorgen.
F. 39.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der S#. 12 bis 17, 19 bis 33, 35
entsprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus den Bestimmungen
dieses Titels sich ergeben.
Die Vorshricen des Artikels 1264 des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs
werden durch die Bestimmungen dieses Titels nicht berührt.
S. 40.
Die nach §. 14 erforderliche Erklärung muß an Stelle der in Nr. 2 vor-
geschriebenen Angaben enthalten:
1) bei Hinterlegung von Werthpapieren:
a) die Bezeichnung der Werthpapiere nach Gattung, Nummern und
Nennbetrag, sowie nach den etwaigen sonstigen Unterscheidungs-
merkmalen;
b) falls mit den Werthpapieren die zu denselben gehörigen Talons
oder Zins= oder Dividendenscheine hinterlegt werden, die hierauf
bezüglichen Angaben;
P) falls Talons oder Zins= oder Dividendenscheine zu Werthpapieren
hinterlegt werden, welche bei der Kasse sich bereits in Verwahrung
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8636.) 38