Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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“*3 von fünfzig Pfennig. Bei einem geringeren Betrage ist dieselbe 
empelfrei. 
Die Beglaubigung der Unterschriften der Gesuche um Auszahlung im Falle 
des 8. 25 Abs. 2 it sienwelfrei Geschieht die Beglaubigung gerichtlich oder 
notariell, so ist für dieselbe eine Gebühr von drei Mark zu entrichten. 
Dritter Titel. 
Hinterlegung von Werthpapieren und Kostbarkeiten. 
d. 36. 
Werthpapiere und Kostbarkeiten werden unverändert verwahrt. 
Münzen und Werthzeichen können als Kostbarkeiten hinterlegt werden. 
S. 37. 
Werthpapiere auf Inhaber werden durch die Hinterlegungsstelle nur auf 
Antrag des Hinterlegers außer Kurs Igbt Ist die Außerkurssetzung durch die 
Hinterlegungsstelle erfolgt, so hat dieselbe vor der Herausgabe die Wiederinkurs- 
setzung zu bewirken. *xm- 
3 
Die Hinterlegungskasse ist nicht verpflichtet: 
1) die Ausloosung oder Kündigung der Werthpapiere zu überwachen; 
2) für die Einziehung neuer Zins= oder Dividendenscheine oder der Beträge 
fälliger Zins= oder Dividendenscheine von Amtswegen zu sorgen. 
F. 39. 
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der S#. 12 bis 17, 19 bis 33, 35 
entsprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus den Bestimmungen 
dieses Titels sich ergeben. 
Die Vorshricen des Artikels 1264 des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs 
werden durch die Bestimmungen dieses Titels nicht berührt. 
S. 40. 
Die nach §. 14 erforderliche Erklärung muß an Stelle der in Nr. 2 vor- 
geschriebenen Angaben enthalten: 
1) bei Hinterlegung von Werthpapieren: 
a) die Bezeichnung der Werthpapiere nach Gattung, Nummern und 
Nennbetrag, sowie nach den etwaigen sonstigen Unterscheidungs- 
merkmalen; 
b) falls mit den Werthpapieren die zu denselben gehörigen Talons 
oder Zins= oder Dividendenscheine hinterlegt werden, die hierauf 
bezüglichen Angaben; 
P) falls Talons oder Zins= oder Dividendenscheine zu Werthpapieren 
hinterlegt werden, welche bei der Kasse sich bereits in Verwahrung 
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8636.) 38
	        
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