Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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befinden, eine Bezugnahme auf die in Betreff der Werthpapiere 
selbst vorgelegte Erklärung; 
2) bei Hinterlegung von Kostbarkeiten die Bezeichnung derselben nach Gat- 
tung und Sto, sowie nach den etwaigen sonstigen Unterscheidungs- 
merkmalen und besonderen Eigenschaften. 
C. 41. 
Wenn Werthpapiere an einem Hinterlegungstage unmittelbar der Kasse 
übergeben werden, so ist ein einstweiliger Empfangsschein sofort zu ertheilen und 
die im §. 16 vorgeschriebene Bescheinigung dem Hinterleger oder dem, welcher in 
dessen Vertretung die Hinterlegung bewirkt hat, binnen drei Tagen nach der 
Uebergabe zuzusenden. 
— 
Kostbarkeiten kann die Hinterlegungsstelle durch einen Sachverständigen ab- 
schätzen oder behufs der Feststellung ihrer Beschaffenheit und ihres Zustandes be- 
sichtigen lassen. 
Der Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung ist eine Abschrift des 
Gutachtens beizufügen und, daß dies geschehen, in der Bescheinigung zu vermerken. 
Die durch die Abschätzung oder Besichtigung veranlaßten Kosten hat der 
Hinterleger zu tragen. 
Die Enziehung der Kosten E#sschieht in dem für die Beitreibung der öffent- 
lichen Abgaben vorgeschriebenen erfahren. Vor Erstattung derselben kann die 
Herausgabe der hinterlegten Sache nicht beansprucht werden. 
S. 43. 
Die Vorschriften des §. 25 Abs. 2 finden auf die Uebersendung von 
Werthpapieren und Kostbarkeiten an den Berechtigten Anwendung, wenn der 
Werth des zu übersendenden Gegenstandes den Betrag von dreitausend Mark 
übersteigt. 
Der Werth von Kostbarkeiten, deren Abschätzung stattgefunden hat, bestimmt 
sich nach dem Ergebniß der Abschätzung. Im Uebrigen tritt die Schätzung der 
Hinterlegungskasse ein. Bei Werthpapieren) welche einen Börsenpreis haben, ist 
der Kurswerth der Schätzung zu Grunde zu legen. 
F. 44. 
Die zum Zweck der Herausgabe an den Berechtigten erfolgende Uebersendung 
von Werthpapieren und Kostbarkeiten an die Kasse einer anderen Hinterlegungs- 
stelle oder an eine Spezialkasse geschieht auf Kosten und Gefahr des Berechtigeen 
durch die Post. 
S. 45. 
Zur Deckung der Kosten einer Atbersendung durch die Post kann ein Vor- 
schuß verlangt und von der Leistung desselben die lebersendung abhängig gemacht 
werden. Auf die Kosten finden die Vorschriften im letzten Absatz des I. 42 An- 
wendung.
	        
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