Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 261 — 
§. 59. 
Für das Verfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die 
Hinterlegungsstelle ihren Sitz hat. 
S. 60. 
Zu dem Antrage auf Erlaß des Aufgebots ist die Hinterlegungsstelle 
berechtigt. 
S. 61. 
Zur Begründung des Antrages sind beizubringen: 
1) die Urschrift oder eine Abschrift der bei der Hinterlegung vorgelegten 
Erklärung; 
2) ein Zeugniß der Behörde über den Tag, an welchem die Hinterlegung 
des Geldes bewirkt, sowie über den Tag, mit welchem die Verzinsung 
des Geldes eingestellt oder zuletzt eingestellt worden ist; 
3) die bei der Hinterlegungsstelle angebrachten Gesuche um Fortsetzung der 
Verzinsung oder um Auszahlung des Geldes oder ein Zeugniß der 
Behörde, daß solche Gesuche nicht angebracht sind. 
S. 62. 
Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß die Ausschließung der Betheiligten 
mit ihren Ansprüchen gegen die Staatskasse erfolgen werde. 
S. 63. 
Die Vorschriften der §#. 58 bis 62 finden auf Geld, dessen Betrag die 
Summe von dreißig Mark nicht erreicht, sowie auf Werthpapiere und Kostbar- 
keiten entsprechende Anwendung, soweit nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen 
sich Abweichungen ergeben. 
K. 64. 
Der Erlaß des Aufgebots kann beantragt werden mit Ablauf von dreißig 
Jahren, vom Ende des Monats an gerechnet, in welchem die Hinterlegung 
bewirkt ist. 
S. 65. 
Wenn ein Betheiligter vor Ablauf der Frist unter dem Nachweis der 
Fortdauer der Veranlassung zur Hinterlegung die Fortsetzung der Verwahrung 
beantragt, so ist der Antrag auf Erlaß des Aufgebots erst julissi mit Ablauf 
von zwanzig Jahren, vom Ende des Monats an gerechnet, in welchem das den 
Antrag auf Fortsetzung der Verwahrung enthaltende Gesuch bei der Hinter- 
legungsstelle angebracht ist. Vor Ablauf der im §. 64 bestimmten Frist ist der 
Antrag auf Erlaß des Aufgebots nicht zulässig. 
. 66. 
Im Fall der Anbringung eines Gesuchs um Herausgabe von Zins= oder 
Dividendenscheinen oder von Talons hinterlegter Werthpapicre, sowie im Fall der 
Zurückweisung eines Gesuchs um Auszahlung hinterlegten Geldes (F. 63) oder 
Nr. 8636.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.