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§. 59.
Für das Verfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die
Hinterlegungsstelle ihren Sitz hat.
S. 60.
Zu dem Antrage auf Erlaß des Aufgebots ist die Hinterlegungsstelle
berechtigt.
S. 61.
Zur Begründung des Antrages sind beizubringen:
1) die Urschrift oder eine Abschrift der bei der Hinterlegung vorgelegten
Erklärung;
2) ein Zeugniß der Behörde über den Tag, an welchem die Hinterlegung
des Geldes bewirkt, sowie über den Tag, mit welchem die Verzinsung
des Geldes eingestellt oder zuletzt eingestellt worden ist;
3) die bei der Hinterlegungsstelle angebrachten Gesuche um Fortsetzung der
Verzinsung oder um Auszahlung des Geldes oder ein Zeugniß der
Behörde, daß solche Gesuche nicht angebracht sind.
S. 62.
Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß die Ausschließung der Betheiligten
mit ihren Ansprüchen gegen die Staatskasse erfolgen werde.
S. 63.
Die Vorschriften der §#. 58 bis 62 finden auf Geld, dessen Betrag die
Summe von dreißig Mark nicht erreicht, sowie auf Werthpapiere und Kostbar-
keiten entsprechende Anwendung, soweit nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen
sich Abweichungen ergeben.
K. 64.
Der Erlaß des Aufgebots kann beantragt werden mit Ablauf von dreißig
Jahren, vom Ende des Monats an gerechnet, in welchem die Hinterlegung
bewirkt ist.
S. 65.
Wenn ein Betheiligter vor Ablauf der Frist unter dem Nachweis der
Fortdauer der Veranlassung zur Hinterlegung die Fortsetzung der Verwahrung
beantragt, so ist der Antrag auf Erlaß des Aufgebots erst julissi mit Ablauf
von zwanzig Jahren, vom Ende des Monats an gerechnet, in welchem das den
Antrag auf Fortsetzung der Verwahrung enthaltende Gesuch bei der Hinter-
legungsstelle angebracht ist. Vor Ablauf der im §. 64 bestimmten Frist ist der
Antrag auf Erlaß des Aufgebots nicht zulässig.
. 66.
Im Fall der Anbringung eines Gesuchs um Herausgabe von Zins= oder
Dividendenscheinen oder von Talons hinterlegter Werthpapicre, sowie im Fall der
Zurückweisung eines Gesuchs um Auszahlung hinterlegten Geldes (F. 63) oder
Nr. 8636.)