Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 270 — 
In Ermangelung eines solchen Gesuchs geschieht die Abgabe an das Amts- 
gericht des Orts, an welchem das mit der Verwahrung beaher befaßt gewesene 
Gericht seinen Sitz hatte. 
C. 105. 
Die in Verwahrung der bisherigen Gerichte befindlichen Werthpapiere auf 
Namen, auf welche die Zahlung nicht jedem Inhaber geleistet werden kann, sind 
an die Amtsgerichte abzugeben. 
C. 106. 
Auf die Massen, welche von den bisherigen Hinterlegungsstellen an die auf 
Grund dieses Gesetzes errichteten Hinterlegungsstellen abgegeben werden, finden 
die Vorschriften über die Einstellung der Verzinsung und das Aufgebot mit der 
Maßgabe Anwendung: 
1) daß die in den I§. 53, 64 bestimmten Fristen mit dem Tage des In- 
krafttretens dieses Gesetzes beginnen; 
2) daß an Stelle der im F. 61 Nr. 1 bezeichneten Erklärung die Urschrift 
oder eine Abschrift der der Hinterlegungsstelle bei Abgabe der Masse 
an dieselbe eingesandten Erklärung tritt. 
C. 107. 
Im Bezirk des Appellationsgerichts in Cassel kommen die nachstehenden 
Bestimmungen zur Anwendung: 
st auf Grund der bisherigen Vorschriften die Verzinsung binterlegten 
Geldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingestellt, so tritt die Verzinsun 
nur nach Maßgabe der Bestimmungen der . 55, 56 wieder ein. Die im F. 8 
bestimmte Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Einstellung der Verzin- 
sung stattgefunden hat. 
Die Verzinsung der von der Civilwittwen= und Waisenanstalt, der Civil- 
wittwen= und Waisengesellschaft und der Militärwittwenkasse an die Haupt- 
depositenkasse in Cassel zurückgezahlten Depositengelder wird mit dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes eingestellt. In Ansehung dieser Gelder beginnt die im §F. 58 be- 
stimmte Frist mit dem Tage, an welchem die Ablieferung zur zinsfreien Benutzung 
an eine jener Wittwenkassen stattgefunden hat. 
Für das Aufgebot von Geld, welches nach den bisherigen Vorschriften 
nicht verzinst wird, weil dessen Betrag die Summe von dreißig Mark nicht 
erreicht, beginnt die im F. 64 bestimmte Frist mit dem Tage, an welchem die 
Hinterlegung bewirkt ist. 
In den Fällen der Abs. 3) 4 ist der Antrag auf Erlaß des Aufgebots vor 
Ablauf eines Jahres, vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an gerechnet, 
nicht zulässig. 
F. 108. 
Die im §. 391 des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung vorgeschriebene 
öffentliche Bekanntmachung und die Ablieferung von Depositakmassen an die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.