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In Ermangelung eines solchen Gesuchs geschieht die Abgabe an das Amts-
gericht des Orts, an welchem das mit der Verwahrung beaher befaßt gewesene
Gericht seinen Sitz hatte.
C. 105.
Die in Verwahrung der bisherigen Gerichte befindlichen Werthpapiere auf
Namen, auf welche die Zahlung nicht jedem Inhaber geleistet werden kann, sind
an die Amtsgerichte abzugeben.
C. 106.
Auf die Massen, welche von den bisherigen Hinterlegungsstellen an die auf
Grund dieses Gesetzes errichteten Hinterlegungsstellen abgegeben werden, finden
die Vorschriften über die Einstellung der Verzinsung und das Aufgebot mit der
Maßgabe Anwendung:
1) daß die in den I§. 53, 64 bestimmten Fristen mit dem Tage des In-
krafttretens dieses Gesetzes beginnen;
2) daß an Stelle der im F. 61 Nr. 1 bezeichneten Erklärung die Urschrift
oder eine Abschrift der der Hinterlegungsstelle bei Abgabe der Masse
an dieselbe eingesandten Erklärung tritt.
C. 107.
Im Bezirk des Appellationsgerichts in Cassel kommen die nachstehenden
Bestimmungen zur Anwendung:
st auf Grund der bisherigen Vorschriften die Verzinsung binterlegten
Geldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingestellt, so tritt die Verzinsun
nur nach Maßgabe der Bestimmungen der . 55, 56 wieder ein. Die im F. 8
bestimmte Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Einstellung der Verzin-
sung stattgefunden hat.
Die Verzinsung der von der Civilwittwen= und Waisenanstalt, der Civil-
wittwen= und Waisengesellschaft und der Militärwittwenkasse an die Haupt-
depositenkasse in Cassel zurückgezahlten Depositengelder wird mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes eingestellt. In Ansehung dieser Gelder beginnt die im §F. 58 be-
stimmte Frist mit dem Tage, an welchem die Ablieferung zur zinsfreien Benutzung
an eine jener Wittwenkassen stattgefunden hat.
Für das Aufgebot von Geld, welches nach den bisherigen Vorschriften
nicht verzinst wird, weil dessen Betrag die Summe von dreißig Mark nicht
erreicht, beginnt die im F. 64 bestimmte Frist mit dem Tage, an welchem die
Hinterlegung bewirkt ist.
In den Fällen der Abs. 3) 4 ist der Antrag auf Erlaß des Aufgebots vor
Ablauf eines Jahres, vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an gerechnet,
nicht zulässig.
F. 108.
Die im §. 391 des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung vorgeschriebene
öffentliche Bekanntmachung und die Ablieferung von Depositakmassen an die