Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
. 17. 
  
(Nr. 8637.) Verordnung, betreffend die Verleihung der Rechte einer Synagogengemeinde an 
die altisraelitische Kultusgemeinde zu Wiesbaden. Vom 24. März 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x. 
verordnen auf Grund des F. 8 des Gesetzes vom 28. Juli 1876, betreffend den 
Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden, (Gesetz-Samml. S. 353) 
was folgt: 
Nachdem verschiedene, auf Grund des Gesetzes vom 28. Juli 1876 aus 
der israelitischen Kultusgemeinde zu Wiesbaden ausgetretene Juden sich behufs 
dauernder Einrichtung eines besonderen Gottesdienstes unter dem Namen „alt- 
israelitische Kultusgemeinde in Wiesbaden“ vereinigt und ein Statut der letzteren 
beschlossen haben, werden dieser Vereinigung, unter Genehmigung des Statuts 
in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung, die Rechte einer Eynspogengemeinde 
mit der Maßgabe beigelegt, daß dadurch der Bezirk der in Wiesbaden bereits 
bestehenden israelitischen Kultusgemeinde eine Abänderung nicht erleidet. 
Gegeben Berlin, den 24. März 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Leonhardt. Falk. Gr. zu Eulenburg. 
Ges. Samnil. 1879. (Nr. 8637.) 40 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Mai 1879.
	        
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