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Jedes Mitglie unterzieht sich der Verpflichtung, auf eventuelle Anordnun
der zustebenden taatsbehörde die zum Budget nöthigen Jahresbeiträge auch mach
dem Steuerfuße der Staatssteuer aufzubringen.
Wer mit Zahlung seines Jahresbeitrages — nach erfolgter Erinnerung —
länger als sechs Monate im Rückstande bleibt, verliert die Rechte eines stimm-
berechtigten Mitgliedes.
Stimmberechtigt ist sonst jedes großjährige Mitglied.
CTekr. §. 7 Abs. 1 und §. 12.)
g. 7.
Die Gemeinde wird — so lange die Mitgliederzahl nicht über 70 gestiegen,
in welchem Falle dann dem Vorstande ein in der Generalversammlung gewählter
Repräsentantenkörper zur Seite tritt — geleitet und in allen ihren Angelegen-
heiten — einschließlich derjenigen, welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht
erfordern, geeigneten Falls mit Substitutionsbefugniß vor Behörden und Privat-
personen gegenüber — vertreten durch einen von der Generalversammlung aus
der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählten Vorstand von vorläufig
fünf Mitgliedern, und zwar:
a) durch den Vorsitzenden,
b) dessen Stellvertreter,
J%) den Schriftführer,
0 dessen Stellvertreter,
e) den Kassirer.
Urkunden, welche die Gemeinde vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind
unter deren Firma vom Vorsitzenden und Schriftführer oder deren Stellver-
tretern zu vollziehen.
Zur Legitimation dieser Vorstandsmitglieder nach außen dient ein Attest
der zustehenden Behörde, welcher zu dem Behufe die jedesmaligen Wahlverhand-
lungen mitzutheilen sind. Zustellungen an den Vorstand erfolgen rechtsgültig zu
Händen seines Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters allein.
K. 8.
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlungen des
Vorstandes sowie der Generalversammlungen. Er beruft den Vorstand, so oft
dies die Lage der Geschäfte erfordert, insbesondere alsdann, wenn zwei Mitglieder
des Vorstandes darauf antragen.
Die bezüglichen Einladungen erfolgen schriftlich unter Mittheilung der
Tagesordnung.
S. 9.
Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist, den Vorsitzenden oder dessen Stell-
vertreter mit inbegriffen, die Anwesenheit von drei Mitgliedern erforderlich.