Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 276 — 
Jedes Mitglie unterzieht sich der Verpflichtung, auf eventuelle Anordnun 
der zustebenden taatsbehörde die zum Budget nöthigen Jahresbeiträge auch mach 
dem Steuerfuße der Staatssteuer aufzubringen. 
Wer mit Zahlung seines Jahresbeitrages — nach erfolgter Erinnerung — 
länger als sechs Monate im Rückstande bleibt, verliert die Rechte eines stimm- 
berechtigten Mitgliedes. 
Stimmberechtigt ist sonst jedes großjährige Mitglied. 
CTekr. §. 7 Abs. 1 und §. 12.) 
g. 7. 
Die Gemeinde wird — so lange die Mitgliederzahl nicht über 70 gestiegen, 
in welchem Falle dann dem Vorstande ein in der Generalversammlung gewählter 
Repräsentantenkörper zur Seite tritt — geleitet und in allen ihren Angelegen- 
heiten — einschließlich derjenigen, welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht 
erfordern, geeigneten Falls mit Substitutionsbefugniß vor Behörden und Privat- 
personen gegenüber — vertreten durch einen von der Generalversammlung aus 
der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählten Vorstand von vorläufig 
fünf Mitgliedern, und zwar: 
a) durch den Vorsitzenden, 
b) dessen Stellvertreter, 
J%) den Schriftführer, 
0 dessen Stellvertreter, 
e) den Kassirer. 
Urkunden, welche die Gemeinde vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind 
unter deren Firma vom Vorsitzenden und Schriftführer oder deren Stellver- 
tretern zu vollziehen. 
Zur Legitimation dieser Vorstandsmitglieder nach außen dient ein Attest 
der zustehenden Behörde, welcher zu dem Behufe die jedesmaligen Wahlverhand- 
lungen mitzutheilen sind. Zustellungen an den Vorstand erfolgen rechtsgültig zu 
Händen seines Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters allein. 
K. 8. 
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlungen des 
Vorstandes sowie der Generalversammlungen. Er beruft den Vorstand, so oft 
dies die Lage der Geschäfte erfordert, insbesondere alsdann, wenn zwei Mitglieder 
des Vorstandes darauf antragen. 
Die bezüglichen Einladungen erfolgen schriftlich unter Mittheilung der 
Tagesordnung. 
S. 9. 
Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist, den Vorsitzenden oder dessen Stell- 
vertreter mit inbegriffen, die Anwesenheit von drei Mitgliedern erforderlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.