Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Die Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit gefaßt. Nur bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden. 
Ueber die bezüglichen Verhandlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll 
aufzunehmen, welches von diesem und dem Vorsitzenden zu vollziehen und gleich 
den übrigen Archivalien der Gemeinde vom Schriftführer aufzubewahren ist. 
g. 10. 
Der Kassirer führt und verwahrt die Kasse der Gemeinde. 
Die zu derselben gehörenden Inhaberpapiere sind sofort beim Erwerbe durch 
die zustehende Behörde außer Kurs zu setzen. 
Seitens des Kassirers ist in jeder Vorstandssitzung eine Uebersicht des Ver- 
mögensstandes vorzulegen, welche zu den Akten genommen wird. 
S. 11. 
Bei allen spezifisch religiösen Angelegenheiten in der Vorstandssitzung sowie 
in der Generalversammlung und eventue asentantenversammlung soll der 
Rabbiner zur Berathung zugezogen werden. 
S. 12. 
Zum ausschließlichen Geschäftskreise der Generalversammlung, in welcher 
jedes persönlich erscheinende Mitglied (clr. §. 6 Abs. 4 und 5) eine Stimme 
führt, gehört: 
a) die Wahl des Vorstandes (efr. S#. 15 bis 17); 
b) die Feststellung des nächstjährigen Etats; 
die Dechargirung der vom Kassirer aufzustellenden Rechnung für das 
abgelaufene Geschäftsjahr, welches vorläufig noch mit dem Kalenderjahr 
zusammenfällt; 
) die Entgegennahme des vom Vorstande alljährlich zu erstattenden und 
der nächsten staatlichen Aufsichtsbehörde in zwei Eremplaren einzu- 
reichenden Geschäftsberichts; 
e) die Votirung unvorhergesehener Ausgaben über 5 Prozent des Ein- 
nahmebudgets; 
1) die Ermächtigung zur Aufnahme von Hypotheken und Anlehen und 
zur Veräußerung von Grundeigenthum; 
8) die Feststellung des Schulgeldes der Religionsschule; 
h) die Wahl des Rabbiners, die Anstellung und Entlassung des Religions-= 
lehrers resp. Kantors, sowie die Festsetzung ihrer Besoldung) 
1) jede Abänderung des Statuts, insoweit diese den Zweck der Gemeinde 
nicht berührt Fean. §. 1 Abs. 2) und denselben nicht gefährdet (efr. 
S. 2, 18). 
(Nr. 8037.)
	        
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