Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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K. 16. 
Die Wahl eines jeden einzelnen Vorstandsmitgliedes ist in einem besonderen 
Wahlgange zu bewirken. Ergiebt sich bei einer Wahl nicht sofort die nach §. 14 
Abs. 3 erforderliche Majorität, so sind bei einem zweiten Wahlgange nur die- 
jenigen beiden Mitglieder zur engeren Wahl zu bringen, für welche vorher die 
der absoluten Majorität am nächsten kommende Stimmzahl abgegeben war. 
Sollten diese Mitglieder mehr als zwei gewesen sein, so müssen sie sämmtlich 
ser engeren Wahl gestellt und es muß mit letzterer so lange fortgefahren werden, 
is sich die erforderliche Majorität ergiebt. 
g. 17. 
Scheidet ein Mitglied innerhalb seiner dreijährigen Funktionsperiode aus 
dem Vorstande, so ist für die Zeit, während welcher dieses ausgeschiedene Mitglied 
noch zu fungiren gehabt hätte, eine Ergänzungswahl nach Maßgabe der 95. 15 
und 16 zu veranlassen. 
Tritt die Nothwendigkeit einer solchen Ergänzungswahl zu einem Zeitpunkt 
ein, in welchem die Lage der anderweiten Geschäfte nach dem Ermessen des Vor- 
standes die Einberufung einer besonderen Generalversammlung nicht dringend 
nothwendig macht, so ist der Vorstand befugt, die Vornahme einer förmlichen 
Wahl bis dahin, daß aus sonstigen Gründen die Einberufung einer General- 
versammlung erfolgt, zu verschieben und sich einstweilen im Wege der einfachen 
Kooptation zu ergänzen. 
**-— 
In den Vorstand, sowie zur Bekleidung irgend eines Amtes in der 
Gemeinde können nur solche Personen gewählt werden, deren religiöses Leben 
und Wirken im Einklang steht mit dem im §F. 1 Abs. 2 bestimmten Zweck der 
Gemeinde. 
Zur Gültigkeit aller in der Gemeinde gefaßten Beschlüsse ist nothwendig, 
daß sie sich innerhalb der im §. 1 Abs. 2 gegebenen Grenzen bewegen. 
Die Anstellung des Kantors und Religionslehrers, sowie des Schächters 
soll mit Gutheißung des Rabbiners vollzogen werden. 
K. 19. 
Dem Rabbiner ist die Sorge für die Erkenntniß und Erfüllung des 
Religionsgesetzes innerhalb der Gemeinde anvertraut und hat er die Kenntniß 
derselben durch Predigt und Lehrvortrag) durch Leitung und Ueberwachung des 
Religionsunterrichts zu pflegen. 
Er überwacht die Liturgie, betet alle Gebete vor für das Wohl Seiner 
Majestät des Kaisers und Königs, des Kaiserlich Königlichen Hauses, der Staats- 
regierung 2c. und leitet persönlich den Gottesdienst bei jeder Nationalfeier. 
Er überwacht alle Institutionen der Gemeinde und sorgt für die pünktliche 
Handhabung der religionsgesetzlichen Vorschriften in derselben. 
(Tr. 8637.)
	        
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