Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Er vollzieht die religiösen Akte (religiöse Trauungen und entscheidet 
über alle kasuellen Anfragen der einzelnen Mitglieder wie der Gesammtheit. 
Die Autorität des Rabbiners ist durch das Neligionsgese begrenzt und 
get sein Wort und sein Wirken nur Geltung, wenn es mit den Bestimmungen 
esselben im Einklange sich befindet. 
C. 20. 
Als Rabbiner darf nur eine solche Persönlichkeit berufen werden, welche 
sich über gediegene Ausbildung in den weltlichen Wissenschaften und jüdischen 
Religionswissenschaften, namentlich in den talmudisch-rabbinischen Fächern (Schass 
und Poskim, Talmud und seine Erklärer), sowie über die Befähigung zum Amte 
eines Predigers auszuweisen vermag. 
Er muß im Besitze eines Rabbinatsdiploms (Hatoras Horoch, wörtlich: 
die Erlaubniß zu lehren) sein, aus der Hand einer solchen rabbinischen Autorität, 
von welcher die Gemeinde die Ueberzeugung gewonnen, daß sie auf gleichen reli- 
giösen Prinzipien steht. 
Auf der Vergangenheit des anzustellenden Rabbiners dürfen weder moralische 
oder religiöse, noch politische Makel haften. 
G. 21. 
Aenderungen der Statuten sind von der Zustimmung des Oberpräsidenten 
der Provinz Sen. Rassfau abhängig. Der Zweck jedoch (ckr. §. 1 Abs. 2) ist 
unabänderlich (cir. F. 18). 
  
Redigirt im Büreau des Staats. Ministeriums. 
  
  
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
	        
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