Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 281 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 18. 
  
Inhalt: Ausführungosgesetz zur Deutschen Civilprozeßerdnung, S. 281. — Gesetz, betreffend die 
Zwangsvollstreckung gegen Benefizialerben und das Aufgebot der Rachlaßgläubiger im Geltungsbereiche 
des Allgemeinen Landrechts, S. 208. 
  
Nr. 8638.) Ausführungsgesetz zur Deutschen Civilprozeßordnung. Vom 24. März 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: K1 
Zustellungen in gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlicen 
streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, erfolgen, sofern sie beurkundet werden 
sollen, unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der S#§. 152 bis 159, 
165 bis 174, 176 bis 179, 182 bis 185, 187 bis 189 der Oeutschen Civil- 
prozeßordnung, öffentliche Zustellungen in nicht streitigen Angelegenheiten, soweit 
sie nach den bestehenden Vorschriften zulässig sind, unter entsprechender Anwen- 
dung der die Zustellung von Ladungen betreffenden Vorschriften. 
Die Museinandersehungsbehörden können sich an Stelle der Gerichtsvoll- 
ieher anderer Beamten zur Bewirkung von Zustellungen bedienen; geschieht dieses, 
" finden die Vorschriften der §#. 156, 172 bis 174 der Deutschen Civilprozeß= 
ordnung nicht Anwendung. 
Woh in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten können die Betheiligten 
ur Bewirkung von Zustellungen sich der Gerichtsvollzieher bedienen. Die Zu- 
stellungen erfolgen in diesem Falle nach den Vorschriften der IF. 153, 155 bis 
159, 165 bis 174, 176 bis 178 der Deutschen Civilprozeßordnung. Solche Zu- 
stellungen vertreten die Stelle einer gerichtlichen Bekanntmachung. 
S. 2. 
Die zulässige Berufung auf den Rechtsweg gegen nicht richterliche Entschei- 
dungen erfolgt nur durch Erhebung der Klage. 
**. 
Die für die Vermögensverwaltung der Deutschen Landesherren und der 
Mitglieder der Deutschen landesherrlichen Familien, sowie der Mitglieder der 
Fürstlichen Familie Hohenzollern bestehenden Behörden gelten im Sinne der Vor- 
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8638.) 41 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Mai 1879.
	        
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