Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach §. 568 der Deutschen 
Civilprozeßordnung. 
Ein die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, den Antrag und den 
Termin zur mündlichen Verhandlung enthaltender Auszug aus der Klageschrift 
i nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die öffentliche 
Zustellung einer Ladung bekannt zu machen. Swischen dem Tage der letzten 
Einrückung des Auszugs in die öffentlichen Blätter und dem Termin zur münd- 
lichen Verhandlung muß ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegen. 
Die Vorschrift des §. 577 der Deutschen Civilprozeßordnung findet unter 
den Ehegatten entsprechende Anwendung. 
Die Vorschriften des Art. 871 der Rheinischen Civilprozeßordnung bleiben 
unberührt. 
Das auf Gütertrennung erkennende Urtheil ist von Amtswegen den Par- 
teien zuzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft in gleicher Weise wie der Aus- 
zug aus der agesheit öffentlich bekannt zu machen. 
Die in Artikel 1444 des Rheinischen Civilgesetzbuchs vorgesehene Frist läuft 
von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils. 
Die den Gläubigern nach Artikel 1447 daselbst zustehende Anfechtung des 
nochtskräftigen Urtheils ist im Wege der Klage geltend zu machen. Die Klage 
ndet nur bis zum Ablauf eines Jahres nach der letzten Einrückung des Urtheils 
in die öffentlichen Blätter statt. Das Gericht, welches in der Hauptsache erkannt 
hat, ist für die Klage ausschließlich zuständig. 
§. 12. 
Aus den gemäß F. 59 der Feldpolizeiordnung vom 1. November 1847 vor 
der oieibebe e geschlossenen Vergleichen findet die gerichtliche Zwangsvoll- 
eckung statt. 
Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Zwangs- 
vollstrecung aus notariellen Urkunden finden hierbei entsprechende Anwendung. 
In den Fällen der §#. 664, 665 der Dautschen Civilprozeßordnung ist die 
vollstreckkare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichts zu ertheilen, 
in dessen Bezirk die Folchellehörde den Amtssitz hat. 
S. 13. 
Die Vorschriften des Gesetzes über das Grundbuchwesen im Jadegebiet 
vom 23. März 1873 (Gesetz-Samml. S. 111) F. 3 und des Gesetzes über das 
Grundbuchwesen in der Provinz Hannover vom 28. Mai 1873 (Gesetz-Samml. 
S. 253) F. 3, daß ein vollstreckbares Erkenntniß von dem Grundbuchamt einem 
rechtskräftigen gleich zu achten sei, werden aufgehoben. 
- Z.14. 
Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Wirkungen 
der Pfändung finden entsprechende Anwendung auf die auf Grund einer Ent— 
scheidung oder 2 nordnung er zustindigen Verwaltungsbehörde, eines Verwoltungs- 
erichts, einer Ausei rsetzungsbehörde oder eines solchen Instituts, dem die 
Besau zur Zwangsvollstreckung zusteht, bewirkte Pfändung. 
Die anderweite Regelung des Verfahrens der Zwangsvollstreckung wegen 
Geldforderungen aus den im ersten Absatze bezeichneten Entscheidungen oder An-
	        
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