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ordnungen afolg im Anschlusse an die Vorschriften der Deutschen Civilprozeß-
ordnung durch Königliche Verordnung.
15.
In Neuvorpommern und Rügen erfolgt die Beitreibung von Abgaben und
Leistungen an Kirchen, öffentliche Schulen und an deren Beamte nach näherer
Bestimmung der Kabinetsorder vom 19. Juni 1836 Nr. 1 und 2 (Eeseh= Smm.
S. 198) und des Gesetzes vom 24. Mai 1861 §F. 15 (Gesetz Samml. S. 241)
im Wege der administrativen Zwangsvollstreckung.
Die Pfändung einer in einem Grund= oder Hypothekenbuche eingetragenen
Forderung oder Berechtigung ersetzt die Bewilligung des Schuldners zur Ein-
tragung des entstandenen Pendrechts. Zum Nachweise der Pfändung ist der
Nachweis der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Eigenthümer des
Grundsticks erforderlich und ausreichend.
Die Ueberweisung einer in einem Grund= oder Hypothekenbuche eingetra-
genen Geldforderung an Zahlungsstatt ersetzt die Bewilligung des Schuldners
zur Eintragung der Abtretung.
Zu dem Antrage des Gläubigers auf Eintragung ist weder die Vermittelung des
Prozeßgerichts oder des Vollstreckungsgerichts, noch die Beglaubigung erforderlich.
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Vorausseheingen, unter
welchen die Rechte an einer in einem Grund= oder Hypothekenbuche eingetragenen
Forderung Rechtswirkung gegen Dritte erlangen, bleiben unberührt.
S. 17.
Bei Pfändung eines Anspruchs, welcher die Uebertragung des Eigenthums
einer unbeweglichen Sache zum Gegenstande hat, ist anzuordnen, daß die Ueber-
tragung nur an den nach §. 747 der Deutschen Civilprozeßordnung zu bestellenden
Sequester als Vertreter des Schuldners vorgenommen werde. Der Segquester ist
u ermächtigen und anzuweisen, daß er an Stelle des Schuldners die zu dem
Erwerb erforderlichen Erklärungen abgebe und die Eintragung der Forderung
des Gläubigers in das Grund= oder Hypothekenbuch in der zur Sicherstellung
eines Anspruchs auf Eintragung vorgeschriebenen Form bewillige und beantrage.
Ist der Anspruch für mehrere Gläubiger gepfändet, so hat der Seauekr
die Eintragung der Forderungen in der durch die Zeit der Pfändungen bestimmten
Reihenfolge zu beantragen; wenn ein Gläubiger eine andere Reihenfolge verlangt
oder die Zeit der Pfändungen nicht erhellt, zu gleichen Rechten unter dem mit-
einzutragenden Vorbehalt einer anderweiten Feststellung des Ranges derselben
untereinander.
S. 18.
Die nach dem Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Be-
lastung der Grundstücke vom 5. Mai 1872 zur Eintragung einer Vormerkung
erforderliche Vermittelung des Prozeßrichters findet nur als Ausführung einer
einstweiligen Verfügung nach den Vorschristen der Deutschen Civilprozeßordnung statt.
§. 19.
Die durch einstweilige Verfügung angeordneten Eintra ungen in einem
Grund= oder Hypothekenbuche sind nach Vorlegung eines volllsrar aren Urtheils
(Nr. 8638.)