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Wird das Aufgebot durch ein anderes als das gesetzlich zuständige Gericht
erlassen, so erfolgt die Anbeftung desselben auch an der Gerichtstafel des gesetzlich
zuständigen Gerichts.
uf das Aufgebot von Rechten an unbeweglichen Sachen und von Ur-
kunden über solche Rechte finden die Vorschriften dieses Paragraphen nicht An-
wendung.
S. 27.
Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über das Aufgebots-
verfahren und die 24 bis 26 dieses Gesetzes finden an. andere als die in den
. 20 bis 23 bezeichneten Aufgebote nur Anwendung, wenn nach den bestehenden
orschriften der Eintritt von Rechtsnachtheilen durch besonderen Beschluß des
Gerichts festgestellt werden muß.
S. 28.
An Stelle der Vorschriften des Einführungsgeleges zum Hsgesetbuche
vom 24. Juni 1861 Artikel 5 S#. 5) 9 treten folgende Vorschriften:
§. 5. Gegen die Entscheidung. findet sofortige Beschwerde nach den Vor-
schriften der Deutschen Civilprozeßordnung mit aufschiebender Wirkung
at
t.
Ueber die Beschwerde wird nach den Vorschriften des F. 3 ver-
handelt. .
§.9.DieEinlegungdesEinspruchsundderBeschwerdekanndurchErklä-
rung zum Protokolle des Gerichtsschreibers erfolgen.
ie nach F. 4 erlassene Entscheidung wird dem Verurtheilten von
Amtswegen zugestellt.
Mit dieser Maßgabe finden die Artikel 5, 6) 7 des erwähnten Gesetzes (An-
lage), und zwar der Artikel 5 auch für die Anmeldungen zum Gwossenschafts-
register (Reichsgesetz vom 4. Juli 1868), im ganzen Umfange der Monarchie
Anwendung.
S. 29.
Auf die nach dem Einführungsgesete zum Handelsgesetzbuche vom 24. Juni
1861 Artikel 57 erforderliche Verhan lung über die Digpache finden die Vorschriften
der Deutschen Civilprozeßordnung §#.# /61 bis 768 über das Vertheilungsver-
fahren entsprechende Anwendung.
An Stelle der Ausführung des Vertheilungsplanes erfolgt die Bestätigung
der Dispache. Die Bestätigung ist, wenn sie in dem Termin erfolgt, zu ver-
künden, anderenfalls den Betheiligten oder dem bestellten Vertreter derselben von
Amtswegen zuzustellen.
Gegen die Bestätigung findet sofortige Beschwerde nach den Vorschriften
der Deutschen Civilprozeßordnung statt. Die Beschwerdefrist beginnt mit der
Verkündung oder Zustellung.
Die aus der bestätigten Dispache zulässige Zwangswvollstreckung erfolgt nach
den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung. Auf die Geltendmachun
von Einwendungen findet die Vorschrift der Deutschen Civilprozeßordnung §F. 686
Abs. 2 keine Anwendung.